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Einsicht / Herausgabe von Behandlungsunterlagen

Immer wieder taucht in der zahnärztlichen Praxis die Frage nach dem Einsichtsrecht des Patienten in seine Behandlungsunterlagen auf. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung hat der Patient einen Anspruch auf Einsichtnahme in seine Original- Krankenunterlagen auch dann, wenn eine Auseinandersetzung mit dem behandelnden Zahnarzt nicht unbedingt in Aussicht steht oder gar ein Prozess droht.

Der Anspruch auf Einsicht in die Originalunterlagen führt auch dazu, dass dem Patienten auf seine Kosten Fotokopien der Behandlungsunterlagen ausgehändigt werden müssen.

Bei der Herausgabe von Röntgenaufnahmen, die ebenfalls zu den Behandlungsunterlagen gehören, ist Vorsicht geboten, weil diese nur mit hohen Kosten dupliziert werden können und für den Zahnarzt ein besonderes Beweismittel für eine ordnungsgemäße Behandlung darstellen können. Dies gilt nicht, soweit die Röntgenaufnahmen in digitaler Form existieren und daher kostengünstig vervielfältigt werden können.

Die Herausgabe von Original-Röntgenaufnahmen ist in der Röntgenverordnung (§ 28 Abs. 8 Röntgenverordnung) geregelt. Hier wird bestimmt, dass der Zahnarzt Röntgenaufnahmen einem anderen Zahnarzt (z.B. Weiterbehandler) zur Verfügung zu stellen hat, weil es Aufgabe der Röntgenverordnung ist, den Patienten vor unnötigen Röntgendispositionen zu schützen. Das Einsichtsrecht des Patienten in seine Behandlungsunterlagen beinhaltet auch das Recht der Einsichtnahme in die Originalröntgenaufnahmen. Die Verpflichtung des Zahnarztes zur Herausgabe der Originalröntgenaufnahmen an den Patienten besteht jedoch nicht. Die Rechtssprechung hat aber anerkannt, dass der Patient verlangen kann, dass die Röntgenaufnahmen einem Rechtsanwalt zu treuen Händen mit Rückgabeverpflichtung ausgehändigt werden müssen.

Ganz besonders schwierig ist es hinsichtlich der Herausgabe von Modellen. Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung mit dieser Problematik noch nicht beschäftigt. Hier sollte man ähnlich verfahren wie bei Röntgenaufnahme, d.h. eine Herausgabe an einen anderen Zahnarzt oder aber an einen Rechtsanwalt zu treuen Händen auf Verlangen des Patienten vornehmen.

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