Zahnärzte für Niedersachsen
Tipps > Rechtstipps > Einsicht des Patienten in seine Behandlungsunterlagen

Einsicht des Patienten in seine Behandlungsunterlagen

Mit Einführung des § 630 g BGB wurde die behandlungsvertragliche Nebenpflicht des Zahnarztes gesetzlich verankert. Nach § 630 g BGB ist dem Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. In ähnlicher Weise beschreibt die Berufsordnung für die niedersächsischen Zahnärzte in § 12 Absatz 4 diese Nebenpflicht. Danach hat der Zahnarzt dem Patienten auf dessen Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden zahnärztlichen Dokumentationen zu gewähren. Die nunmehr im BGB codifizierte Regelung über die Einsichtnahme des Patienten in seine Behandlungsunterlagen gab es auch schon in früheren Zeiten. Sie folgte aus dem Recht des Patienten auf informationelle Selbstbestimmung.

In früherer Zeit hat der BGH allerdings die Auffassung vertreten, bei der ärztlichen Dokumentation handele es sich nur um eine Gedächtnisstütze des betreffenden Arztes bei der Behandlung. Ende der 70 er Jahre wandelte sich die Rechtssprechung des BGH insoweit, als er die Dokumentationspflicht als eine Rechtsverpflichtung des Arztes gegenüber dem Patienten ansah. Der BGH machte allerdings die Einschränkung, dass der Patient ein Einsichtsrecht nur in die Aufzeichnungen über naturwissenschaftlich objektivierbare Befunde und Berichte über Operationen oder Medikation besitzt. Andererseits sah der BGH das Einsichtsrecht in subjektive Bemerkungen des Arztes vom Behandlungsverlauf und von der Person des Patienten als Einsichtnahme in nicht unterworfene Teile der Behandlungsunterlagen an. Durch die gesetzliche Regelung in § 630 g BGB wird nunmehr klargestellt, dass der Patient Einsichtnahme in die vollständige ihn betreffende Patientenakte besitzt. Ausnahmsweise kann sich der Arzt auf erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter berufen und die Einsichtnahme ablehnen, wenn er in der Lage ist, diese Einschränkungen auch zu beweisen.

Es ist daher festzustellen, dass der Arzt/Zahnarzt nur in erheblichen Ausnahmefällen die Einsichtnahme und dann auch nur in Teile der Patientenakte verweigern kann.
Es ist schwerlich vorzustellen, dass es therapeutische Gründe bei zahnärztlichen Aufzeichnungen gibt, bei denen eine Einsichtnahme des Patienten verweigert werden kann. Auch die Berufsordnung für die niedersächsischen Zahnärzte hat z.B. folgerichtig die Einsichtsverweigerung in § 12 Abs. 4 aus therapeutischen Gründen nicht übernommen und ein grundsätzliches Einsichtsrecht des Patienten „in die ihn betreffenden zahnärztlichen Dokumentationen” vorgeschrieben. Gleichwohl hat die Ausnahmeregelung in § 630 g BGB auch für alle satzungsrechtlichen Regelungen, wie z.B. Berufsordnungen, Vorrang. Man wird daher auch die zitierte Berufsordnung dahingehend interpretieren müssen, dass bei erheblichen therapeutischen Gründen eine Einsichtnahme verweigert werden kann.

Eine großzügige Handhabung bei der Herausgabeverweigerung würde auch den wohlverstandenen Interessen der Zahnärzteschaft kaum entsprechen können. Denn es sollte jeder Anschein einer unvollständigen oder nachträglich veränderten Behandlungsdokumentation im Interesse des Vertrauensverhältnisses zwischen Zahnarzt und Patient vermieden werden.

Zurück
Im Newscenter
Lauterbachs Herz-Vorsorge-Pläne sind zu kurz gedacht: KZBV fordert dringend benötigte Mittel im Kampf gegen Volkskrankheit Parodontitis G-BA nimmt Stellung zum „Gesundes-Herz-Gesetz“ – Hecken: vorgeschlagene Lösungen konterkarieren das Ziel KBV-Vorstand warnt: Regressrisiko für die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen steigt immens
Weitere News