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Doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.

Beispiel: Arbeitnehmer A lebt mit seiner Familie in seinem eigenen Einfamilienhaus in der Stadt Z. Er arbeitet in der ca. 200 km entfernten Stadt Y. Da er nicht jeden Tag von Z nach Y pendeln kann, mietet A eine 1-Zimmerwohnung in Y, in welcher er während der Woche wohnt. Einmal wöchentlich fährt er zu seiner Familie nach Z.

Liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, können die folgenden Kosten geltend gemacht werden:

Fahrtkosten

Fahrten zu Beginn und Beendigung der doppelten Haushaltsführung

Hier kann der Arbeitnehmer für die gefahrenen Kilometer seinen individuellen Kilometersatz ermitteln und ansetzen oder auf die pauschalen Kilometersätze (0,30 EUR pro gefahrenen km) zurückgreifen.

Familienheimfahrten

Es kann höchstens eine Familienheimfahrt wöchentlich geltend gemacht werden. Die Fahrten werden mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR pro Entfernungskilometer) berücksichtigt.

Fahrten zwischen der Zweitwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte

Die Fahrten sind mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR pro Entfernungskilometer) abgegolten.

Verpflegungsmehraufwendungen

Verpflegungsmehraufwendungen können grundsätzlich nur für die ersten drei Monate beansprucht werden. Es wird unterstellt, dass der Arbeitnehmer nach drei Monaten die Verpflegungssituation in seiner neuen Umgebung kennt und daher keinen Mehraufwand mehr hat.

Die folgenden Pauschbeträge können angesetzt werden:

• 24 EUR bei einer Abwesenheit von 24 Stunden
• 12 EUR für den An- und Abreisetag

Unterkunftskosten

Unterkunftskosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort können bis zu einer Höhe von insgesamt 1.000 EUR pro Monat geltend gemacht werden (z.B.: Miete, Betriebskosten, Reinigungskosten, Erhaltungsaufwendungen, Abschreibung für notwendige Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag, Mietgebühren für KfZ-Stellplätze oder auch Schuldzinsen und Abschreibung bei einer im Eigentum stehenden Wohnung).

Umzugskosten

Umzugskosten anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung sind Werbungskosten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Es kommen z.B. die Transportkosten, die Fahrten zur Wohnungsbesichtigung oder auch die Maklerkosten als Werbungskosten in Betracht.

Die vorausgefüllte Steuererklärung

In den Steuerberaterkanzleien und in der Finanzverwaltung wird zunehmend papierlos gearbeitet, um die Abläufe effizienter zu gestalten. Ab dem Jahr 2014 wurde daher die sogenannte Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) eingeführt. Dabei handelt es sich um eine Ausfüllhilfe für wenige Teilbereiche der Steuererklärung. Einige dem Finanzamt übermittelte Daten können abgerufen und in die Steuererklärung übernommen werden. Den Zugriff auf die Daten erhält man über das Internetportal der Finanzverwaltung unter www.elsteronline.de. Die Zuordnung geschieht über die Steueridentifikationsnummer, welche für die Anmeldung benötigt wird.

Übermittelte Daten

Folgende Daten stehen beim Finanzamt zum Abruf bereit:

• Lohnsteuerbescheinigungen
• Rentenbezugsmitteilungen
• Bescheinigungen zur Kranken- und Pflegeversicherung
• Bescheinigungen zu Riester- und Rüruprenten
• Stammdaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Religion, Steuernummer, Bankverbindung)

Geplant und diskutiert wird die zukünftige Übermittlung von Spenden und Kapitalertragsteuer- Bescheinigungen.

Vollmacht

Auch der Steuerberater hat die Möglichkeit, die beim Finanzamt gespeicherten Daten für die Erstellung der Steuererklärung abzurufen. Voraussetzung dafür ist, dass der Mandant eine allumfassende „Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen” erteilt hat. Bisher erteilte Vollmachten reichen nicht aus.

Vorteile

Es besteht nunmehr die Möglichkeit, die Daten vorab und nicht erst bei Erlass des gegebenenfalls fehlerhalten Steuerbescheides zu überprüfen. Das Einspruchsrisiko verringert sich. Auch Eingabefehler werden vermieden. Auf Seiten der Finanzverwaltung fällt die Prüfung der Daten weg, wodurch sich die Bearbeitung der Steuererklärung beschleunigen dürfte.

Fazit

Die partiell „vorausgefüllte Steuererklärung” ist ein Weg in die Vereinfachung des Austauschs von Daten zwischen Steuerbürger und Finanzamt. Es handelt sich jedoch um eine Ausfüllhilfe für wenige Teilbereiche der Steuererklärung. Die elektronisch zur Verfügung gestellten Daten reichen nicht aus, um mit wenigen Klicks die Steuererklärung zu erstellen. Weitere Einkünfte wie Miet- und Pachteinnahmen oder Kapitalerträge sowie Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen müssen wie bisher ergänzt werden.

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