Zahnärzte für Niedersachsen
Tipps > Rechtstipps > Die Weihnachtsfeier – einmal rechtlich betrachtet

Die Weihnachtsfeier – einmal rechtlich betrachtet

Auch das gesellige Zusammensein am Ende des Jahres zur Förderung des Betriebsklimas -die Weihnachtsfeier- unterliegt juristischen Betrachtungen:
Bei Schadensfällen entsteht die Frage nach der Haftung der Berufsgenossenschaft (BG) als Unfallversicherungsträger, die der Arbeitgeber obligatorisch für alle Arbeitnehmer abzuschließen hat. Die BG haftet anstelle des Arbeitgebers für Arbeitsunfälle, ohne das es auf ein Verschulden des Arbeitnehmers ankommt.

1. Weihnachtsfeier = betriebliche Veranstaltung?
Stolpert ein Arbeitnehmer in einem Lokal im Rahmen einer Weihnachtsfeier und kommt er hierbei zu Schaden (z.B. Beinbruch), stellt sich die Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII handelt und daher die gesetzliche Unfallversicherung unter Ausschluss der Haftung des Arbeitgebers für den Schaden aufkommt.
Die Rechtssprechung differenziert zwischen der betrieblich veranlassten Weihnachtsfeier und einer privaten Zusammenkunft.
Ereignet sich der Unfall während der „eigentlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung” (z.B. Betriebsausflug / Weihnachtsfeier), so handelt es sich um einen Arbeitsunfall mit der Folge, dass für den Schaden die BG verschuldensunabhängig aufkommt.
Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Arbeitgeber die Veranstaltung billigt und fördert. Auch müssen alle Arbeitnehmer eingeladen sein. Die Teilnahme des Arbeitgebers an der Veranstaltung ist nicht erforderlich.
Feiern Arbeitnehmer privat und ohne Initiative des Arbeitgebers, so haftet die BG für die in dieser Zeit sich ereignenden Unfälle nicht, auch wenn dies gemeinhin als Weihnachtsfeier von den Mitarbeitern angesehen wird. Rechtlich schwierig ist die Haftung der BG, wenn die Weihnachtsfeier offiziell beendet ist und die Arbeitnehmer noch zusammen sitzen. Eine gewisse Zeit tolerieren die Sozialgerichte noch als betriebliche Veranstaltung, aber nicht grenzenlos. Es kommt hier stets auf den konkreten Sachverhalt an.

2. Der Weg zur oder von der Weihnachtsfeier
Auch ein Unfall auf dem Weg zur und von der Weihnachtsfeier gilt als Arbeitsunfall und führt zur Haftung der BG. Ist Ursache für den Unfall aber der Genuss von Rauschmitteln, wie Alkohol, so besteht ein Haftungsausschluss.
Als Wegeunfälle, die zur Haftung der BG führen, gelten nur solche, die sich auf der direkten Fahrt zur oder von der Weihnachtsfeier ereignen.

Führt der Weg von der Weihnachtsfeier nicht direkt nach Hause, sondern steuern die Arbeitnehmer zum Weiterfeiern noch andere Lokalitäten an, endet die Haftung der BG.

Zurück
Im Newscenter
Alkohol in Desinfektionsmitteln bald verboten? apoBank und Gesundheitsorganisationen fordern mehr Rückhalt für niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und Apotheker Dr. Lutz Riefenstahl aus Gronau wurde mit der „Silbernen Ehrennadel der Deutschen Zahnärzteschaft” ausgezeichnet..
Weitere News