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Die Verlustbescheinigung

Bei Kapitalanlegern, die privat Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Aktienverkäufen erzielen, gelten seit 1. Januar 2009 die Vorschriften zur Abgeltungsteuer. Werden Verluste erzielt, kann dieser Verlust nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung verrechnet werden, wenn die Bank eine Verlustbescheinigung ausstellt.

Der Antrag auf Verlustfeststellung muss bis spätestens 15.12. des laufenden Jahres bei der Bank gestellt werden. Geht der Antrag nur einen Tag verspätet bei der Bank ein, kann der Verlust nicht mehr in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Der Antrag auf Verlustfeststellung macht grundsätzlich dann Sinn, wenn bei einer Bank ein Gewinn aus Aktienverkäufen und bei einer anderen Bank ein Verlust aus Aktienverkäufen erzielt wurde. Sind lediglich Verluste aus Aktienverkäufen und keine weiteren Kapitalerträge erzielt worden, lohnt sich die Beantragung der Verlustbescheinigung nicht. Die Verluste aus Aktienverkäufen können seit 2009 nur mit anderen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist nicht mehr möglich.

Unser Rat:
Aktionäre, die Aktien mit Verlust abgestoßen haben und bei einer anderen Bank für positive Kapitalerträge Abgeltungsteuer zahlen mussten, sollten rechtzeitig einen Antrag auf Verlustbescheinigung stellen. Erträge und Verluste können dann mit Hinweis auf diese Bescheinigung in der Steuererklärung saldiert werden mit der Folge, dass die zu viel bezahlte Abgeltungsteuer wieder erstattet wird.

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