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Die Partnerschaftsgesellschaft – eine empfohlene Form zahnärztlicher Kooperationsgesellschaften?

Bei Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt sich immer wieder die Frage, ob eine Berufsausübungsgemeinschaft (früher = Gemeinschaftspraxis) oder einer Partnerschaftsgesellschaft sinnvoller erscheint. Was ist eigentliche eine Partnerschaftsgesellschaft und welche Vor- und Nachteile hat diese gegenüber der Berufungsausübungsgemeinschaft?
Zunächst einmal sind beides Gesellschaften bürgerlichen Rechts, allerdings stellt die Partnerschaftsgesellschaft eine Sonderform dar, die im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geregelt ist.
Nur Angehörige freier Berufe (§ 1 Abs. 1 PartGG) können einen Partnerschaftsgesellschaft gründen. Die Partnerschaftsgesellschaft bedarf eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages, der den Namen und den Sitz der Partnerschaft, den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners und den Gegenstand der Partnerschaft enthalten muss (§ 3 PartGG). Die Partnergesellschaft muss öffentlich beim Notar beglaubigt werden und im Partnerschaftsregister eingetragen werden. Jede personelle Veränderung in der Partnerschaftsgesellschaft ist dem Partnerschaftsgesellschaftsregister mitzuteilen. Auf weiteren Besonderheiten der Partnerschaftsgesellschaft, wie z.B. der genauen Bezeichnung der Partnerschaftsgesellschaft, soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden.
Eine Berufsausübungsgesellschaft unterliegt diesen Formalien nicht. Bei Gründung einer Gemeinschaftspraxis sollte aber auf jeden Fall ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag geschlossen werden, damit alle Gesellschafter über ihre Rechte und Pflichten informiert sind.
Soll die Praxis -egal ob als Partnerschaftsgesellschaft oder als Berufsausübungsgemeinschaft- an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, müssen alle Gesellschafter die vertragszahnärztliche Zulassung besitzen bzw. zulassungsfähig sein. Hierzu ist der Gesellschaftsvertrag schriftlich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vorzulegen, die unter anderem prüft, ob nicht ein verkapptes Anstellungsverhältnis eines Partners vorliegt.
Der Vorteil des Abschlusses einer Partnerschaftsgesellschaft ist die Haftungsprivilegierung gem. § 8 Abs. 2 PartGG. Hiernach kann, wenn mit der Bearbeitung eines Auftrages nur ein einzelner Partner befasst ist, die Haftung für berufliche Fehler neben der Partnerschaftsgesellschaft auf diesen beschränkt werden; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung. Was heißt das eigentlich?
Verständlich ausgedrückt bedeutet dies: Für Behandlungsfehler haftet zum einen die Partnerschaftsgesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Ist nur einem Partner ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen, so haftet nur er mit seinem persönlichen Vermögen neben der Partnergesellschaft für diesen Schaden. Der / die anderen Partner haften nicht mit ihrem Privatvermögen für diesen Behandlungsfehler.
Für Verbindlichkeiten hingegen, die die Gesellschaft eingeht, wie z.B. beim Kauf von neuen Geräten, oder auch Verbindlichkeiten wegen Regress gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung haften neben dem Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft die Partner als Gesamtschuldner, d.h. auch mit ihrem privaten Vermögen.
Da die Zahnärzte nach der Berufsordnung verpflichtet sind, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unerhalten (§ 4 Berufsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen) bestand in der Vergangenheit wenig Anreiz, eine Partnerschaftsgesellschaft zu gründen, da das Risiko der Haftung für den Behandlungsfehler meist durch Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung abgesichert wurde und dies auch vertraglich im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Hier sollte nur laufend eine Überprüfung stattfinden, ob das Risiko auch noch ausreichend abgesichert ist.
Da bei einigen freien Berufen immer mehr englische LLP eingeführt wurden, ist der deutsche Gesetzgeber aktiv geworden und hat im Juli 2013 durch Änderung des PartGG die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) eingeführt. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet bei dieser Gesellschaftsform den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Die Gesellschaft muss in diesem Fall den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung” bzw. „mbB” führen.
Es bleibt abzuwarten, ob die Haftungsbeschränkung für Berufsfehler auf das Gesellschaftsvermögen ein Anreiz darstellt, diese Gesellschaftsform mehr zu wählen. Allerdings sind z. Zt. die rechtlichen Voraussetzungen für den Abschluss einer Partnerschaftsgesellschaft mbB für Zahnärzte noch nicht erfüllt. Hemmnis aber bleiben auch zukünftig die formalen Voraussetzungen, die bei einer Partnerschaftsgesellschaft durch das Erfordernis der Eintragung in das Register zweifellos entstehen.

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