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Die Nutzung externer IT-Dienstleistungen unter dem Gesichtspunkt der Schweigepflicht

Der Zahnarzt/die Zahnärztin unterliegt der Schweigepflicht. Über alles, was diesen Personen im Rahmen der Behandlung anvertraut wird, haben sie grundsätzlich die Schweigepflicht einzuhalten (§ 203 StGB). Dies soll das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Zahnarzt/Zahnärztin schützen und sicherstellen, dass der Patient dem Zahnarzt/der Zahnärztin alles erzählt, um sachkundig behandelt zu werde und ohne dabei mit Nachteilen rechnen zu müssen.

Der Zahnarzt/die Zahnärztin wiederum ist verpflichtet, die Behandlung zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt zunehmend in digitaler Form und wird zur Regel werden, wenn der Zahnarzt/die Zahnärztin auch neben der Dokumentation noch die elektronische Patientenakte führen muss.

Doch wer ist heute noch in der Lage, seine Software selbst zu beherrschen. Sofern man nicht selbst noch IT-Spezialist ist, wird man in der Regel auf externe IT-Dienstleister zurückgreifen müssen, die einem ein System anbieten und dieses auch laufend an die neusten Gegebenheiten anpassen. In der Vergangenheit warf dies immer wieder das Problem auf, dass damit Dritte Einblick in Patientenunterlagen erhalten konnten, die sie eigentlich nach dem Gesetz nicht haben durften.

Der Gesetzgeber ist in diesem Bereich zwischenzeitlich tätig geworden und hat § 203 StGB ergänzt. In § 203 Absatz 3 StGB heißt es nun: “Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßigen tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen und dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist, das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese auch weitere Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.”

Wird ein externer IT-Dienstleister (Dritter) mit der Wartung beauftragt und kann dieser dabei in die Patientenunterlagen Einblick nehmen, so liegt keine strafbare Offenbarung des Zahnarzt/der Zahnärztin in diesem Falle vor, denn der IT-Dienstleister wirkt an der beruflichen und dienstlichen Tätigkeit des Zahnarztes/der Zahnärztin im Sinne der Neuregelung des Gesetzes mit.
Allerdings sollte der Zahnarzt/die Zahnärztin die IT-Dienstleister bzw. die Firma zur Geheimhaltung ausdrücklich verpflichten, d.h. der IT-Dienstleister sollte über seine Pflicht zur Verschwiegenheit, wie übrigens auch ihre Angestellten und Praktikanten der Praxis, informiert werden und die IT-Dienstleister sollten schriftlich erklären, dass sie die Verschwiegenheit über alle Informationen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erhalten, einhalten werden. Diese Erklärung sollte auch von Zeit zu Zeit erneut abverlangt werden. Solche Erklärungen werden in der Regel auch unproblematisch von IT-Dienstleistern abgegeben.

Die Neuregelung in § 203 Abs. 3 StGB ist noch nicht in allen Berufsordnungen umgesetzt worden. Schauen Sie daher in die für Sie zuständige Berufsordnung nach.

Beispielsweise verstößt der Zahnarzt/die Zahnärztin in Niedersachsen noch formal gegen die Berufsordnung, wenn er/sie fremde Geheimnisse weitergibt. Es ist aber zu erwarten, dass die Berufsordnungen angepasst werden.
Durch die Reform des § 203 StGB hat sich aber nichts hinsichtlich der Einschaltung privater Abrechnungsfirmen geändert. Soll die Abrechnung oder das Mahnwesen über ein externes Abrechnungssystem erfolgen, muss auch weiterhin die ausdrückliche Einwilligung des Patienten hierzu vorab eingeholt werden.

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