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Die Frage des Patienten nach einem Behandlungsfehler

Kein Behandler stellt sich gern der Frage des Patienten, ob bei der nicht optimal verlaufenen Behandlung eventuell ein Behandlungsfehler vorliegen könnte.
Mit Einführung des § 630 c Abs. 2 Satz 2 BGB hat der Gesetzgeber normiert, dass in dem Fall, in dem für den Behandler Umstände erkennbar sind, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, er den Patienten über diese auf Nachfrage oder von sich aus zur Abwendung von gesundheitlichen Gefahren zu informieren hat.

Doch was ist, wenn solche Umstände für den Behandler nicht erkennbar sind? Darf er dann auf die Anfrage des Patienten schweigen? Nein, hat das Oberlandesgericht Oldenburg (AZ: 5 W 35/15) entschieden. § 630 c Abs. 2 Satz 2 BGB gewährt dem Patienten nicht nur den Anspruch auf die Mitteilung, dass Umstände erkennbar sind, die den Verdacht eines Behandlungsfehlers begründen, sondern auch die Mitteilung des Behandlers, dass für ihn keine erkennbaren Umstände vorliegen, die auf einen Behandlungsfehler schließen lassen (sog. Negativauskunft). Diese Auskunft kann der Behandler auch ohne Recherchen erteilen.

Die Anfrage des Patienten, ob für den Behandler Umstände erkennbar sind, die den Verdacht eines Behandlungsfehlers nahelegen, ist daher nicht zu ignorieren, sondern sorgfältig zu prüfen und zu beantworten.

Das OLG Oldenburg hat in seiner Entscheidung aber auch deutlich gemacht, dass der Behandler nur die für ihn erkennbaren Umstände, die einen Behandlungsfehler begründen könnten -oder eben auch das Fehlen solcher Umstände- mitzuteilen hat. Der Behandler ist nicht verpflichtet, Nachforschungen und Erkundigungen zu betreiben, um die Frage beantworten zu können, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.

Bedeutend ist dies besonders in den Fällen, in denen der Patient sich zunächst in anderweitiger Behandlung befunden hat und anschließend bei einem neuen Behandler zur Behandlung oder sich für eine zweite Meinung vorstellt. Stellt sich ein Patient z.B. mit neu versorgtem Zahnersatz vor und zeigen sich bei ihm im Röntgenbild apikale Aufhellungen, wird der Weiterbehandler häufig nicht in der Lage sein, zu entscheiden, worauf die Veränderungen zurückzuführen sind. Er wird daher nicht in der Lage sein, zu beurteilen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Fragt ihn der Patient, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, reicht die Auskunft, dass dies von ihm nicht beurteilt werden kann. Nachforschungen über die Behandlung des Vorbehandlers brauchen nach dem Gesetz nicht betrieben werden.

Festzustellen bleibt daher im Ergebnis, dass die Frage des Patienten, ob die Behandlung fehlerhaft erfolgt ist, nicht einfach ignoriert werden darf; auch wenn Umstände für eine fehlerhafte Behandlung nicht erkennbar sind.
Sind hingegen nach Ansicht des Behandlers Umstände erkennbar, die einen Behandlungsfehler begründen, hat er diese dem Patienten auf Nachfrage mitzuteilen.

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