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Der Patient ist auch wirtschaftlich aufzuklären!

§ 630 c Abs. 3 BGB (Patientenrechtegesetz) regelt, dass der Behandler seinen Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform zu informieren hat, wenn er weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte ergeben.

Doch in welchem Umfang muss eine solche wirtschaftliche Aufklärung vorgenommen werden, wenn die geplante Therapie in mehreren Schritten erfolgt die aufeinander aufbauen, z.B. eine Implantatbehandlung mit anschließend prothetischer Versorgung.

Der Zahnarzt ist vor Beginn der Behandlung in der Lage, bei Wahl einer mit dem Patienten vereinbarten Behandlung abzuschätzen, welche Leistungen er hierfür erbringen muss. Es gehört zu den Pflichten des Behandlers, einen Patienten vor unnötigen Kosten und unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen zu bewahren, soweit er als Behandler aufgrund seines Expertenwissens über eine bessere Kenntnis verfügt. Er ist deshalb dem Patienten gegenüber verpflichtet, das zahnärztliche Honorar, das voraussichtlich für die Behandlung anfallen wird, so genau wie möglich im Voraus aufzuschlüsseln. Verstößt der Zahnarzt gegen die wirtschaftliche Aufklärungsverpflichtung, kann dem Patienten ein Schadensersatzanspruch zustehen, den er dem Zahnarzt auf Zahlung des Behandlungshonorars entgegenhalten kann (so entschieden vom Landgericht Osnabrück, 31.08.2016, 2 O 1947/15). Den Anforderungen von § 630 c Abs. 3 BGB ist nicht allein dadurch genüge getan, dass darauf hingewiesen wird, dass die Kosten nicht von der Krankenversicherung oder einem Dritten übernommen werden. Auch eine sukzessive „scheibchenweise” Aufklärung über die wirtschaftlichen Folgen einer bestimmten Behandlung entspricht nicht § 630 c Abs. 3 BGB. Der behandelnde Zahnarzt/die behandelnde Zahnärztin hat den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der „vollständigen” Behandlung aufzuklären und dies dem Patienten in Textform -einem Heil- und Kostenplan/Kostenvoranschlag- schriftlich mitzuteilen. Dabei hat er die bei normalen Verlauf der Behandlung zu kalkulierenden Kosten einzustellen (LG Osnabrück, 2 O 1947, 15 m.w.N.).

Was ergibt sich hieraus für die Praxis:
Haben Sie den Patienten über mögliche Behandlungsalternativen aufklärt und hat er sich für eine Behandlungsmethode entschieden, bei der die Kosten nicht von der Krankenkasse vollständig übernommen werden, klären Sie den Patienten auch wirtschaftlich über die Folgen einer solchen Behandlung auf. Stellen Sie sicher, dass die den Heil- und Kostenplan erstellende Helferin alle voraussichtlich anfallenden Leistungen im Heil- und Kostenplan mit erfasst hat, speziell auch, wenn aufgrund der besonderen anatomischen Verhältnisse des Patienten mit besonderen Erschwernissen und damit verbundenen Zusatzkosten gerechnet werden muss, wie z.B. ein erforderlicher Knochenaufbau.

Hier lohnt sich ein zweiter Blick auf den Heil- und Kostenplan, will man vermeiden, dass Unstimmigkeiten mit dem Patienten entstehen.

Befürchten Sie, dass der Patient sich die Behandlung nicht leisten kann, machen Sie deutlich, dass es möglicherweise auch eine kostengünstigere Alternativlösung gibt. Denn nur ein zufriedener Patient ist der Garant für ein dauerhaftes Vertrauensverhältnis.

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