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Der gläserne Patient – oder die Weitergabe von Patientendaten an private Krankenversicherungen

Aufgrund der immer stärkeren Leistungsbeschränkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung schließen zum Ausgleich gesetzlich krankenversicherte Patienten eine private Zusatzversicherung ab. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist meist unproblematisch und zum Teil sogar via Internet möglich. Werden die Versicherungen aber im Leistungsfall in Anspruch genommen, wird von Seiten der Versicherung der Behandlungsfall „genauer betrachtet”.
Häufig fordert die Versicherung nähere Auskünfte zum Behandlungsfall vom behandelnden Zahnarzt, weil sie angeblich ihre Leistungspflicht prüfen will oder den Versicherten bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistung (=Schadensersatz wegen Behandlungsfehler) unterstützen will (§ 192 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 4 VVG).
Äußert eine Versicherung ein solches Begehren, weil der Patient zum Beispiel einen Heil- und Kostenplan zur Kostenbeteiligung bei der Versicherung eingereicht hat, hat der Zahnarzt, bevor er hierzu überhaupt Stellung nimmt, sich eine aktuelle Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten / Versicherten vorlegen zu lassen.
Auf die Anfrage nach einer aktuellen Schweigepflichtentbindungserklärung verweisen private Krankenversicherungen häufig auf die formularmäßig in den Versicherungsverträgen enthaltene Schweigepflichtentbindungserklärung. Hier gilt es, vorsichtig zu sein, denn häufig sind diese Erklärungen derart weitreichend oder befinden sich im „Kleingedruckten”; in allen diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen das informelle Selbstbestimmungsrecht des Patienten vor und ist daher unwirksam (vgl. BVerfG, 1 BvR 2027/02). Ferner könnte der Patient auch seine Schweigepflichtentbindungserklärung zwischenzeitlich widerrufen haben. Offenbart der Zahnarzt der Versicherung in allen diesen Fällen gesundheitliche Daten des Patienten, würde er sich strafbar machen.
Ich empfehle in solchen Fällen, den Patienten über das Informationsbegehren seiner Versicherung in Kenntnis zu setzen und von ihm eine separate Schweigepflichtenbindungserklärung zu fordern. Dies kann unter Verwendung eines vorbereiteten Formulars geschehen. Erteilt der Patient eine aktuelle Schweigepflichtentbindungserklärung zu Gunsten der Versicherung, können die gewünschten Gesundheitsauskünfte der Versicherung erteilt werden. Verweigert der Patient die Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung zu Gunsten seiner Versicherung, dürfen auch keine Daten oder Informationen weitergegeben werden. Die Versicherung sollte sich dann an seinen Versicherungsnehmer/Patienten wenden.
Liegt eine aktuelle Schweigepflichtentbindungserklärung vor, stellt sich die Frage, welche Informationen an die private Krankenversicherung übermittelt werden dürfen. Hierzu sollte die Schweigepflichtentbindungserklärung konkret Auskunft geben.
Grundsätzlich sollte der Zahnarzt nur die von der Versicherung gewünschten Auskünfte erteilen. Wird zudem Einsicht in die Behandlungsunterlagen gefordert, kann diese in Kopie (nicht im Original!) nur dann weitergereicht werden, wenn der Patient dem ausdrücklich zugestimmt hat. Dies setzt voraus, dass der Patient auch Kenntnis vom Inhalt der Behandlungsunterlagen besitzt. Da dieses zumeist schwerlich vermittelbar ist, sollte sich die Übersendung von Kopien der Behandlungsunterlagen auf wenige Ausnahmefälle beschränken.
Fordert eine private Krankenversicherung nähere Auskünfte zur durchgeführten oder geplanten Behandlung des Patienten, so ist auch hierfür eine aktuelle Schweigepflichtentbindungserklärung erforderlich. Bestehen irgendwelche Unklarheiten über den Umfang der gewünschten Auskunftserteilung, sollten Sie hierzu Ihren Patienten befragen. Geben Sie im Zweifel die geforderten Informationen an den Patienten, dann kann dieser selbst entscheiden, welche Informationen er weitergeben möchte.
Übrigens: Eine konkrete Schweigepflichtentbindung des Zahnarztes kann sich nur auf einen konkreten Fall erstrecken. Sie berechtigt nicht dazu, Auskünfte an andere Stellen oder in einem anderen Umfang zu erteilen.

Formular zur Schweigepflichtentbindung:

Eine Kopiervorlage zum Ausdruck für ein Formular zur Schweigepflichtentbindung sowie eine Anleitung zum Ausfüllen bekommen Sie, wenn  Sie  hier   klicken!

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