Der angestellte Zahnarzt (Assistent) und seine rechtliche Außenwirkung
Es besteht häufig ein Interesse des Praxisinhabers, nach außen kenntlich zu machen, dass Frau/Herr XY als Zahnärztin/Zahnarzt in seiner Praxis tätig ist. Ist die Zahnärztin/der Zahnarzt nicht als Selbständiger in der Praxis tätig, sondern angestellt, ist zu beachten, dass stets darauf hinzuweisen ist, dass Frau/Herr XY nicht Praxisinhaber, sondern nur angestellt ist.
Kommt der Patient in die Praxis und lässt sich von der angestellten Zahnärztin beispielsweise behandeln, schließt der Patient nicht mit der angestellten Zahnärztin, sondern mit dem Praxisinhaber den Behandlungsvertrag ab. Diesem schuldet der Patient das Honorar, der Zahnarzt die Behandlung nach zahnmedizinischem Standard.
Begeht die angestellte Zahnärztin einen Behandlungsfehler, haftet der Praxisinhaber neben der angestellten Zahnärztin. Unterläuft dem Praxisinhaber ein Fehler, haftet nur er dem Patienten für diesen Fehler.
Wird in der Öffentlichkeit der Eindruck vermittelt, dass Frau/Herr XY Partner und nicht angestellte Zahnärztin/angestellter Zahnarzt ist, wird rechtlich von einer sogenannten „Scheinsozietät” z.B. einer Schein-Gemeinschaftspraxis ausgegangen. Für die angestellte Zahnärztin/den angestellten Zahnarzt bedeutet dies, dass er, weil er den Rechtsschein eines Partners in der Öffentlichkeit setzt, für Fehler und Schulden des Praxisinhabers haftet.
Ein solcher Rechtsschein wird z.B. gesetzt, wenn der angestellte Zahnarzt auf dem Briefkopf mit aufgeführt wird, ohne dass auf sein Anstellungsverhältnis hingewiesen wird. Gleiches gilt für Praxisflyer und die Vorstellung der Praxis im Internet.
Die niedersächsische Berufsordnung der Zahnärzte schreibt in § 18 Absatz 4 vor, dass über die Beschäftigung angestellter Zahnärzte in „öffentlichen Ankündigungen” nur mit dem Hinweis auf das Anstellungsverhältnis informiert werden darf.
Der Begriff „öffentliche Ankündigung” ist nicht definiert. Meines Erachtens soll hierunter jede Form von öffentlicher Darstellung gemeint sein, wie z.B. Praxisfleyer, Internetseite, aber auch das Praxisschild. Soll der angestellte Zahnarzt auf das Praxisschild mit aufgenommen werden, damit für die Öffentlichkeit deutlich wird, dass er in der Praxis tätig ist, so ist zugleich eindeutig und unmissverständlich für jeden Dritten erkennbar der Zusatz aufzunehmen, dass er in der Praxis im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses tätig ist.
Eine eindeutige Darstellung der rechtlichen Verhältnisse liegt im Interesse des Praxisinhabers und des angestellten Zahnarztes.
Zurück