Darf/sollte der Zahnarzt Vorschuss verlangen?
Es ist stets misslich, Honorarforderungen beizutreiben. Es beeinträchtigt das Vertrauensverhältnis und ist in der Praxis mit großem Aufwand verbunden, abgesehen von der Gefahr, dass wegen Insolvenz oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Beitreibung erfolglos verläuft. Demgemäss liegt es nicht fern, darüber nachzudenken, ob vom Patienten zumindest für die eigenen Auslagen (an Zahntechniker oder wegen der Besorgung von Implantatteilen) ein angemessener Vorschuss verlangt werden sollte.
Die Berufsordnung verbietet eine sogenannte Sicherheitsleistung, wozu auch ein Vorschuss gehört, bei notwendiger ärztlicher/zahnärztlicher Hilfeleistung, also in Schmerz- und Notfällen. In diesen Fällen darf die zahnärztliche Leistung nicht von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden (§ 14 Abs. 2 BO). Zahlt der Patient im Notdienst freiwillig, darf der Behandler die Zahlung annehmen. Der Patient darf jedoch nicht zur Zahlung genötigt werden: „Ohne Vorschuss keine Behandlung” z.B. ist nicht erlaubt.
Die Zahlung eines Vorschusses wird in Zahnarztpraxen noch selten verlangt. Bei anderen freien Berufen ist ein Vorschuss aber bereits durchaus üblich. Dabei ist für Zahnärzte folgendes zu beachten:
Grundsätzlich ist Voraussetzung für die Zahlung eines Vorschusses, dass der Patient selbst zahlungsverpflichtet gegenüber dem Zahnarzt ist.
Im Vertragszahnarztrecht gilt die Zahlungsverpflichtung nur für solche Leistungen, für die die gesetzliche Krankenkasse nicht einzustehen hat. Dies bestimmt § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 EKV-Z. Umgekehrt kann ein Vorschuss für solche Leistungen vom Patienten verlangt werden, für die der Patient zu Zuschusszahlungen gegenüber dem Zahnarzt verpflichtet ist.
Bei Privatpatienten gilt die uneingeschränkte Zahlungsverpflichtung des Patienten gegenüber dem Zahnarzt, was dazu führt, dass von ihm für alle Leistungen, außer bei notwendigen Hilfeleistungen, eine Vorschusszahlung verlangt werden kann.
Die Vereinbarung eines angemessenen Vorschusses muss mit dem Patienten ausdrücklich vereinbart werden. Sie ist wie der Behandlungsvertrag nicht formgebunden. Da eine Vergütung in einem Dienstvertrag grundsätzlich erst nach Leistungsbeendigung fällig ist (§ 614 BGB), braucht der Patient nach Abschluss des Behandlungsvertrages die Forderung eines Vorschusses nicht zu akzeptieren.
Es wird daher geraten, mit der Forderung eines Vorschusses verantwortungsvoll umzugehen. Der Vorschuss ist jedoch ein geeignetes Mittel, um Honorarausfälle zu vermeiden.
Zurück