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Dank und gute Wünsche in Arbeitszeugnissen

„Ich bedanke mich für die langjährige Zusammenarbeit und wünsche Ihr für Ihre private und berufliche Zukunft alles Gute”. Solche oder ähnliche Schlussformeln liest man nicht selten in Arbeitszeugnissen. Dagegen ist auch grundsätzlich nichts einzuwenden. Aber nicht jeder Arbeitnehmer scheidet aus der Praxis mit Wohlwollen des Arbeitgebers aus. Und in solchen Fällen entsteht schon mal die Frage, ob der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine solche Schlussformel besitzt. Viele Arbeitnehmer legen hierauf besonderen Wert, weil angeblich die Bewerbungschancen erhöht werden.

Nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit in das Zeugnis aufzunehmen und diese auf Wunsch des Arbeitnehmers um Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) zu ergänzen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11.12.2012 (AZ: 9 AZR 227/11) aus dem Wortlaut des § 109 GewO, aus dem Grundsatz der Zeugnisklarheit und der üblichen Handhabung keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf den erwähnten Schlusssatz hergeleitet. „Die Bindung an den Ausdruck persönlicher Empfindungen, wie Dank, Bedauern oder gute Wünsche für die Zukunft ist jedoch auf den Ausdruck der jeweiligen Empfindung beschränkt und führt deshalb nicht zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers, andere Empfindungen im Zeugnis zu formulieren, von denen der Arbeitnehmer meint, dass sie sein Arbeitgeber haben müsse.” (BAG 11.12.2012, 9 AZR 227/11). Der Arbeitgeber kann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine Schlussbemerkung in einem Arbeitszeugnis aufnehmen, die eine positive persönliche Empfindung und Aussage enthält, kann hierzu aber nicht gezwungen werden. Er sollte nach meiner Überzeugung auch hiervon Abstand nehmen.

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