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Bleaching durch Zahnärzte Umsatzsteuerbefreit?

Leistungen eines Arztes sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das diagnostizieren und behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen. Dies hat der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden. Ärztliche Leistungen, z.B. der Schönheitschirurgen, sind nicht umsatzsteuerfrei, wenn kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Der Bundesfinanzhof hat sich in einer Entscheidung vom 19.03.2015, AZ: V R 60/14, mit folgendem Fall beschäftigt: Die Klägerin, eine Zahnärztliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts (z.B. Gemeinschaftspraxis), hatte zahnärztliche Leistungen im Anschluss an bestimmte medizinisch indizierte zahnärztliche Behandlungen in Form von Wurzelkanalbehandlungen bei einigen Patienten erbracht und im Anschluss eine Zahnaufhellung (sogenanntes Bleaching) an den behandelten Zähnen durchgeführt. Das Entgelt hierfür wurde den Patienten ohne Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt. Die Klägerin behandelte diese Leistungen als steuerfreie Umsätze. Dies sah das Finanzamt (natürlich) anders und es kam schließlich zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes am 19.03.2015. Das Gericht hatte sich mit der Frage befasst, ob es sich um eine Heilbehandlung mit therapeutischer Zielrichtung (umsatzsteuerfrei) oder aber um eine den ästhetischen Interessen des Patienten dienende Maßnahme (umsatzsteuerpflichtig) handelte. Es hat ausgeführt:

“Die Steuerbefreiung ist indes nicht auf solche Leistungen beschränkt, die unmittelbar der Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit oder Verletzung dienen. Sie erfasst auch solche Leistungen, die erst als Folge solcher Behandlung erforderlich werden, seien sie auch ästhetischer Natur (Folgebehandlung). So verhält es sich wenn die medizinische Maßnahme dazu dient, die negativen Folgen der Vorbehandlung zu beseitigen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (Urteil PFC Clinic, EU: C:2013:198, RZ 26 m.w.N.), wonach eine therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung nicht in einem besonders engen Sinne zu verstehen sei.” (BFH, 19.03.2015, AZ: V R 60/14)

Nach diesen Maßstäben hat das Bundesfinanzgericht die Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen der Klägerin bejaht. Die Zahnbehandlungen, die jeweils zu einer Verdunklung des behandelten Zahnes geführt haben, seien medizinisch indiziert und deshalb als Heilbehandlung steuerfrei. Die als Folge einer Zahnbehandlung notwendig gewordenen Zahnaufhellungsbehandlungen sind ebenfalls als ästhetischer Eingriff steuerfrei, weil der Eingriff medizinisch erforderlich war.
Es ist zu beachten, dass an dem Grundsatz festgehalten wird, dass die Erbringung der Zahnaufhellung als allein optische Leistungen keine Heilbehandlung im Sinne des Umsatzsteuerrechts darstellt. Genauso ist aber auch zu beachten, dass Zahnaufhellung als Folge einer zuvor durchgeführten Zahnbehandlung medizinisch indiziert ist und demgemäß als Heilbehandlung umsatzsteuerbefreit ist.

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