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„Bitte keine Werbung einwerfen!“

Sommerzeit – Ferienzeit – Zeit der überquellenden Briefkästen. Alles ein Zeichen für „ungebetene Gäste”, dass der Inhaber nicht anwesend ist.

Aufkleber, wie z.B. „Bitte keine Werbung einwerfen” können den Papierzufluss nicht verhindern. Durch einen solchen Aufkleber erklärt der Briefkasteninhaber, dass er die Zustellung von Werbung nicht wünscht. Hieran hat sich der Versender zu halten. Gleiches gilt, wenn der Empfänger von Werbematerialien den Versender ausdrücklich auffordert, ihm keine Werbung mehr zuzusenden. Wird trotz dieses Hinweises oder der direkten Aufforderung gleichwohl Werbung zugestellt, wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers verletzt, weil er mit Wurfsendungen und deren Entsorgung belästigt wird (vgl. LG Lüneburg, 04.11.2011, AZ: 4 S 44/11).

Er kann gegen den Versender Schadensersatz verlangen. Selbst wenn eine solche Forderung ein stumpfes Schwert ist, weil kaum jemand von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und der Versender dies auch weiß: Es führt dennoch in den meisten Fällen dazu, dass vom Versender die notwendige Zurückhaltung geübt wird.

Wer einen Aufkleber „Bitte keine Werbung” an seinem Briefkasten angebracht hat, stellt dennoch fest, dass dies nicht für kostenlose Anzeigenzeitungen gilt. Diese Gratiszeitungen enthalten neben einem redaktionellen Teil sowohl im Zeitungstext selbst wie auch als Beilage meist eine Reihe von Werbeträgern.

Wiederholt hatte sich die Rechtsprechung mit der Frage zu befassen, ob Sperrvermerke wie z.B. „Bitte keine Werbung einwerfen” auch für kostenlose Anzeigenblätter mit einem meist sehr hohen Anteil an Prospektbeilagen gilt. Für die Rechtsprechung entscheidend ist, was der Inhaber auf seinem Briefkasten vermerkt hat. In der Rechtsprechung wird dabei unterschieden zwischen reiner Briefkastenwerbung und der Lieferung einer Gratiszeitung mit redaktionellen Inhalt und losen Werbebeilagen. „Bitte keine Werbung” bezieht sich danach nicht auf Gratiszeitungen mit Werbebeilagen, denn der Empfänger von Gratiszeitungen weiß, dass er solche Zeitungen mit redaktionellen Inhalt nicht kostenlos erhalten würde, wenn diese nicht durch Werbung finanziert würden (vgl. OLG Hamm, 14.07.2011, 4 U 42/1).

Will man die Zustellung von Gratiszeitungen ebenfalls verhindern, die häufig viel Platz im Briefkasten einnehmen, bleibt einem nur übrigen, dies entweder dem Verleger mitzuteilen (wer macht das schon?) oder einen entsprechenden Vermerk am Briefkasten, wie z.B. „Bitte keine Prospekte und kostenlose Zeitungen einwerfen” anzubringen. Hält sich der Verleger / Zusteller nicht an diesen eindeutigen Vermerk, besteht ein Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verleger. Letztendlich wird man nicht verhindern können, dass man in seinem Briefkasten wertlose Werbematerialien nach dem Urlaub vorfindet. Aber durch einen Sperrvermerk kann man zumindest erreichen, dass der Müll reduziert wird und unliebsame Gäste jedenfalls daran kein Indiz für die Abwesenheit des Inhabers finden.

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