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Bewertungsportale im Internet – Fluch und Segen!

Das Internet hat unser kommunikatives Leben und speziell auch unser Konsumverhalten wesentlich verändert; im Guten und im Bösen. An die Stelle von Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit scheint nun die Anonymität als schützenswertes Rechtsgut getreten zu sein. Dies zeigt sich deutlich an Problemfeldern, die z.B. bei Bewertungsportalen von Ärzten und Zahnärzten sichtbar werden:
Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Portalbetreiber Namen und Anschrift eines Verfassers mehrer negativer Bewertungen dem betroffenen Arzt preisgeben muss. Das Gericht hat einen Auskunftsanspruch des Portalinhabers verneint, weil es im geltenden Recht an der erforderlichen datenschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage fehle, dass der Portalbetreiber einen solchen Auskunftsanspruch erfüllen dürfe. Dies wirft die Frage auf, ob der Zahnarzt bei missbräuchlichen persönlichkeitsverletzenden Veröffentlichungen schutzlos missliebigen Patienten ausgeliefert ist. Diese Frage ist zu verneinen:
Bei persönlichkeitsverletzenden Inhalten besitzt der betroffene Zahnarzt einen Unterlassungsanspruch gegen den Portalinhaber, der notfalls im Wege gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden kann. Handelt es sich bei der Veröffentlichung um einen strafrechtlich relevanten Tatbestand (z.B. Beleidigung oder Verleumdung) kann der Betroffene „gegen Unbekannt” Strafanzeige erstatten. Der Portalbetreiber hat dann nach der Rechtsprechung die Pflicht, der Strafverfolgungsbehörde die Identitätsdaten des Verfassers bekannt zu geben. Auf diese Weise besteht dann für den Betroffenen die Möglichkeit, zu erfahren, wer ihn im Portal in dieser Weise angegriffen hat. Er kann dann entsprechende Maßnahmen einleiten.

Problematisch ist aber, dass Portale zum Zwecke des Abrufs sogenannter „Basisdaten” z.B. von Ärzten speichern darf. Es handelt sich bei Basisdaten um akademische Grade, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie weitere praxisbezogene Informationen. Auch bestehen nach der Rechtsprechung keine rechtlichen Bedenken, wenn im Portal Bewertungen, die Nutzer in Form eines Notenschemas und in Form von Freitextkommentaren -abrufbar für jedermann-, aufgenommen sind. Der betroffene Zahnarzt kann dies nicht verhindern oder eine Löschung verlangen. Die Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung mit der Kommunikationsfreiheit führt dazu, dass nach Auffassung des BGH die Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Arztes nicht schwerer wiegen als das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit. So gesehen ist der Zahnarzt machtlos, wenn in ungerechter Weise über sein Wirken von seinen Patienten berichtet wird. Die Grenze sind Äußerungen Dritter, die gegen Strafgesetze verstoßen oder objektiv als missbräuchlich verstanden werden müssen. Negative Bewertungen hat der Zahnarzt jedoch grundsätzlich hinzunehmen, selbst wenn sie objektiv nach Meinung des Zahnarztes nicht gerechtfertigt oder in seinen Augen nicht berechtigt sind.

Offen bleibt hingegen, warum unsere Rechtsordnung den schützt, der seine Meinung anonym über das Internet und nicht direkt gegenüber dem Zahnarzt äußert. Aufrichtigkeit ist wohl nicht mehr gefragt.

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