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Bewertungsportal aktuell

Für jeden Freiberufler ist es ein Ärgernis, wenn er plötzlich erfahren muss, dass anonym eine negative Bewertung seiner Leistung im Internet veröffentlicht wird. Nun mag manch einer dies als Ansporn sehen oder es sich zu Herzen nehmen und Verbesserungen einführen. Vielfach kann aber auch vermutet werden, wer die negative Bewertung abgegeben haben könnte. Hatte doch der unzufriedene Patient bereits in der Praxis erklärt:”Wenn Sie meiner Forderung nicht nachkommen, werden Sie schon sehen, was Sie davon haben.” Vielfach wird eine Bewertung im Internet aber auch ohne Vorwarnung veröffentlicht. Nach dem Grundsatz: „Rache ist süß”.

Mit einer negativen Bewertung seiner Leistungen im Internet sah sich ein Zahnarzt konfrontiert und klagte gegen das Ärztebewertungsportal auf Unterlassen der Verbreitung eines für ihn negativen Eintrags.
Mit diesem Rechtsstreit hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) am 01.03.2016 (Aktenzeichen: VI ZR 34/15) zu befassen. Der BGH hat eine Güter- und Pflichtenabwägung vorgenommen und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat sich nunmehr mit folgender Interessenabwägung zu beschäftigen:
Die beanstandete Bewertung ist keine Behauptung des Betreibers des Portals, weil sich dieser inhaltlich die Behauptung nicht zu eigen gemacht hat. Der Betreiber des Portals haftet nur dann dem Zahnarzt gegenüber, wenn der Betreiber des Portals zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei maßgebliche Bedeutung dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zukommt. Der Provider hat zwar Prüfpflichten, diese dürfen aber nicht so weit gehen, dass das vom Provider betriebene Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert wird.
Andererseits besteht nach Auffassung des BGH jedoch besonders bei Persönlichkeitsverletzungen ein gesteigertes Risiko einer Rechtsverletzung, insbesondere auch deshalb, weil dem betroffenen Arzt/Zahnarzt keine Möglichkeit gegeben ist, direkt gegen den Bewertenden wegen der anonymen Veröffentlichung vorzugehen. Wenn der betroffene Arzt/Zahnarzt schlüssige Beanstandungen geltend macht, so im vorliegenden Fall, weil er behauptete, den Patienten nie behandelt zu haben, hätte der Portalbetreiber auf diese Beanstandung hin eine verantwortungsvolle Prüfung vornehmen müssen. Er hätte den Bewertenden auffordern können und müssen, den Behandlungskontakt durch Unterlagen zu belegen, wie z.B. Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien. Die Informationen und Unterlagen hätte dann der Portalbetreiber ohne Rechtsverstoß an den Kläger zur Stellungnahmen weiterleiten können.

Die Entscheidung zeigt die Probleme der anonymen Geschäftsschädigungen auf. Es wird in jedem Einzelfall darauf ankommen, bereits dem Provider gegenüber die Rechtsverletzung nachzuweisen. Zweifel habe ich, ob der Provider die richtige Instanz ist, in der Auseinandersetzung zwischen Arzt/Zahnarzt und Bewertenden darüber zu entscheiden, ob eine unzulässige Rechtsverletzung in der Bewertung vorgenommen wurde und diese deshalb zu löschen ist. Auf die Entscheidung des Berufungsgerichts wird man gespannt sein dürfen.

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