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Betreuung – Was der Zahnarzt bei Abschluss des Behandlungsvertrages beachten muss

Nach Übersendung der Liquidation melden sich überraschend Angehörige oder Dritte für den Patienten und teilen mit, dass dieser unter Betreuung steht. Was heißt das eigentlich?
Ist ein Volljähriger (mit Vollendung des 18. Lebensjahres) auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen, bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag hin oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Als Betreuer bestimmt das Gericht eine natürliche Person, die geeignet ist, die im vom Gericht bestimmten Aufgabenbereich die betreute Person zu betreuen.
Über diesen Aufgabenbereich hinaus darf der Betreuer den Betreuten nur vertreten, wenn er die Vollmacht des Betreuten hierfür erhalten hat.

Für den Zahnarzt von Bedeutung ist insbesondere die Anordnung der Gesundheitssorge und Vermögenssorge.

1. Gesundheitssorge
Im Falle der Anordnung der Sorge für die Gesundheit fällt dem Betreuer die Aufgabe zu, sich um die gesundheitlichen Angelegenheiten des Patienten zu kümmern.
Grundsätzlich bedürfen medizinische Maßnahmen nach entsprechender Aufklärung der Einwilligung des Patienten. Hierfür entscheidend ist nicht die Geschäftsfähigkeit des Patienten, sondern dessen Einsichtsfähigkeit.

  • a. Liegt beim Patienten Einsichtsfähigkeit vor, so kann er selbst wirksam in die Behandlung einwilligen, auch wenn für ihn Gesundheitsvorsorge angeordnet wurde.
  • b. Ist der Patient nicht einsichtsfähig, d.h. ist ihm die Tragweite der medizinischen Maßnahme nicht zu vermitteln und kann er diese auch nicht übersehen, bedarf die Behandlung der Einwilligung des Betreuers, der diese nach dem mutmaßlichen Willen des Betreuten erteilen oder verweigern soll.
  • c. Ist die Einsichtsfähigkeit zweifelhaft, so sollte gegebenenfalls die Zustimmung des Betreuers eingeholt werden.
  • d. Ist der Patient nicht einsichtfähig und handelt es sich um eine ärztliche Untersuchung, Heilbehandlung oder einen medizinischen Eingriff, der die begründete Gefahr beinhaltet, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren oder andauernden Schaden erleidet, bedarf die Einwilligung des Betreuers außerdem der Genehmigung des Betreuungsgerichts, es sei denn, bei Aufschub besteht eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 1904 Abs. 1 BGB).
  • e. Fazit:
    Bei der mündlichen Aufklärung sollte sich der Zahnarzt immer vergewissern, ob die notwendige Einsichtsfähigkeit besteht, d.h. ob der Patient die Aufklärung verstanden hat und ob er noch Fragen hat. Er kann sich so auch vergewissern, ob in diesem Moment die nötige Einsichtsfähigkeit des Patienten gegeben ist. Dennoch wird auch dies den Zahnarzt nicht davor bewahren, mit dem Problem der Betreuung konfrontiert zu werden.
    Will man den Ruf der Praxis nicht ruinieren, wird man auch kaum die Frage stellen können, ob jemand unter Betreuung steht. Ferner kann man nicht davon ausgehen, dass der unter Betreuung gestellte Patient diese Frage auch richtig beantwortet.
    Eine Unsicherheit wird in diesem Bereich daher immer bleiben!

Aber wie steht es in diesen Fällen mit der Realisierung der Honorarforderung?

Grundsätzlich vertritt der Betreuer den Betreuten im gerichtlichen und außergerichtlichen Bereich (§ 1902 BGB) in dem vom Betreuungsgericht festgelegten Aufgabenbereich rechtsgeschäftlich.
Da die Anordnung der Betreuung die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht automatisch ausschließt, kann es zur Konkurrenz von gültigen Rechtshandlungen des Betreuers als gesetzlichen Vertreter des Betreuten neben rechtsgeschäftlichen Handlungen des Betreuten kommen.
Geschäftsunfähigkeit besteht nur dann, wenn der Betreute sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 104 Nr. 2 BGB).
Ist der unter Betreuung gestellte Patient geschäftsunfähig, so ist der Behandlungsvertrag nichtig. Für finanzielle Absprachen bedeutet dies, dass der Zahnarzt das vereinbarte Honorar vom Patienten nicht fordern kann, da diese Willenserklärungen des Patienten ohne rechtliche Bedeutung sind.
Ist der Patient dagegen geschäftsfähig, so kann er auch wirksam Willenserklärungen abgegeben, d.h. er kann wirksam einen Behandlungsvertrag abschließen.
Es kann auch sein, dass rechtsgeschäftliche Handlungen eines Betreuten, dessen rechtsgeschäftliche Fähigkeiten eingeschränkt sind, unter dem Einwilligungsvorbehalt des Betreuers stehen. Schließt der Patient in diesem Fall mit dem Zahnarzt einen Behandlungsvertrag ab, bedarf der Vertrag für dessen Wirksamkeit der Genehmigung des Betreuers.

2. Vermögenssorge
Bei der Vermögenssorge verwaltet der Betreuer für den Betreuten sein Vermögen.
Ist der Betreute geschäftsunfähig (s.o.) bedeutet dies, dass der unter Vermögenssorge gestellte Patient sich nicht selbst zur Zahlung des Honorars verpflichten kann, sondern für ihn nur dessen Betreuer.
Wird die Geschäftsfähigkeit des Betreuten durch die Betreuungsanordnung nicht berührt, kann gleichwohl das Betreuungsgericht die rechtsgeschäftlichen Handlungen des Betreuten unter Einwilligungsvorbehalt des Betreuers stellen. Der Behandlungsvertrag wird in diesem Fall erst mit Einwilligung des Betreuers wirksam.

Die erforderliche Einwilligung in die Behandlung kann der Patient selbst erteilen, wenn er die hierfür erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzt.

3. Ergebnis
Die Anordnung einer Betreuung berührt nicht ohne weiteres die Einwilligungsfähigkeit des Patienten in die Behandlungsmaßnahmen und seine Geschäftsfähigkeit zum Abschluss eines Behandlungsvertrages.
Die Anordnung der Betreuung muss für den Behandler ein Indiz dafür sein, weitere Ermittlungen über das Vorliegen der Einsichtsfähigkeiten und Geschäftsfähigkeit des betreuten Patienten anzustellen.
Es gibt zugegebener Maßen keine befriedigende Lösung für den Behandler, wie auch für alle anderen Vertragspartner des täglichen Lebens des Betreuten. Wie sagte einmal ein Rechtsprofessor in einer Vorlesung: „Die Erklärung von nicht geschäftsfähigen Personen ist so viel Wert, wie wenn sie gepfiffen hätten!”

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