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Berufshaftpflichtversicherung

Nach § 4 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen muss der Zahnarzt hinreichend gegen Haftungsrisiken aus seiner beruflichen Tätigkeit versichert sein. Dem kommt der Zahnarzt durch Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einem ausreichenden Deckungsschutz, der sich nach den beruflichen Risiken der ausgeübten Tätigkeit richtet, nach. Durch die Aufnahme der Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung in die Berufsordnung wird eine ausdrückliche Berufspflicht begründet, bei deren Verletzung berufsrechtliche Konsequenzen drohen. Ferner ist zu beachten, dass der Zahnarzt in der Regel mit seinem persönlichen Vermögen haftet. Eine Risikoübernahme durch Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist daher auch aus diesem Grund sinnvoll.

Die Berufshaftpflichtversicherung gewährt dem Zahnarzt für den Fall seiner zivilrechtlichen Inanspruchnahme finanziellen Schutz wegen eines Behandlungsfehlers. Nicht versichert sind Ansprüche des Patienten, die auf einer Verletzung des vertraglichen Erfüllungsanspruchs begründet sind, wie z.B. die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Kaufunktion durch ZE. Gegen „Schlechterfüllung” der Dienstleistung gibt es keine Versicherung.
Fordert der Patient das gezahlte Honorar zurück oder verweigert er die Zahlung, übernimmt die Berufshaftpflichtversicherung dieses Risiko nicht.

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