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Berufsausübungsgemeinschaft – Praxisgemeinschaft

Gemeinschaftspraxis (richtig Berufsausübungsgemeinschaft)und Praxisgemeinschaft nur ein Wortspiel? Keineswegs! Auch wenn beide Rechtsformen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, gibt es doch gravierende Unterschiede in der Form der jeweiligen Zusammenarbeit:

Berufsausübungsgemeinschaft
Eine Berufsausübungsgemeinschaft liegt vor, wenn sich Zahnärzte zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen.

Der Patient schließt den Behandlungsvertrag mit der Gesellschaft, die Gesellschaft und damit die Gesellschafter insgesamt schulden die Behandlung nach dem zahnmedizinischen Standard, unabhängig davon, wer die zahnärztliche Behandlung konkret durchgeführt hat.

Die Gesellschafter haften füreinander, auch für Behandlungsfehler des anderen Gesellschafters. Die Rechnung gegenüber dem Patienten stellt die Berufsausübungsgemeinschaft. Abrechnungen über die Kassenzahnärztliche Vereinigung erfolgen von Seiten der Berufsausübungsgemeinschaft und diese erhält grundsätzlich ein Budget zugeteilt, welches größer ist als das Budget einer Einzelpraxis. Bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung werden die von Seiten der Berufsausübungsgemeinschaft abgerechneten Leistungen auf ihre Wirtschaftlichkeit überprüft, unabhängig davon, welcher Zahnarzt der Gesellschaft die Leistungen tatsächlich erbracht hat.

Für Schulden der Berufsausübungsgemeinschaft haften auch die Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen, selbst wenn der jeweils andere Partner den Schaden verursacht hat.

Nach neuerer Rechtssprechung ist Voraussetzung einer Berufsausübungsgemeinschaft nicht auch eine Kapitalbeteiligung eines Gesellschafters. Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.
Vorteil einer solchen Gemeinschaftspraxis ist, dass zum Beispiel die Karteikarten nicht getrennt aufbewahrt werden müssen, jeder Gesellschafter in die Karteikarte in vollem Umfang Einsicht nehmen darf und das Bestellbuch für die Gesellschafter gemeinsam geführt werden kann. Vorteil ist auch ein gemeinsames Budget, unabhängig davon, wer dieses tatsächlich in Anspruch nimmt.
Die Schweigepflicht gilt gegenüber allen Gesellschaftern unabhängig davon, wer die Behandlungen durchführt, allerdings sollte organisatorisch die freie Zahnarztwahl des Patienten gewährleistet werden.

Praxisgemeinschaft
Zu einer Praxisgemeinschaft schließen sich Zahnarzte zusammen, wenn sie zwar selbstständig jeder eine eigene Praxis betreiben wollen, aber bestimmte Aufgaben gemeinsam erledigt werden sollen und hierfür eine Gemeinschaft gründen. Bezieht sich diese Gemeinsamkeit auf bestimmte Geräte (z.B. Panoramagerät oder ähnliches) spricht man von einer Gerätegemeinschaft.

Bei einer Praxisgemeinschaft schließt der jeweilige Zahnarzt mit seinem Patienten einen Behandlungsvertrag ab und nur er schuldet ihm die Behandlung nach dem zahnmedizinischen Standard. Der Patient schuldet nur ihm sein Honorar. Entsprechend liquidiert jeder Zahnarzt selbst und allein gegenüber seinem Patienten.

Begeht der Zahnarzt einen Behandlungsfehler, so haftet nur er für diesen Fehler.
Für Gewinn und Verlust der Praxis ist jeder Zahnarzt selbst verantwortlich. Der Zahnarzt rechnet gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Jeder Zahnarzt erhält sein eigenes Budget und ist selbst und allein in einer Wirtschaftlichkeitsprüfung für sein Handeln -nicht aber für das seines Praxisgemeinschaftspartners- verantwortlich.

Die Karteikarten sind getrennt voneinander zu führen und der Partner hat kein Einsichtsrecht. Betritt der Patient gemeinsam genutzte Praxisräume, so muss gewährleistet sein, dass deutlich wird, in welcher Praxis er sich befindet. Teilen sich die Praxispartner zum Beispiel eine Rezeption und eine Helferin in der Rezeption, so muss für den Patienten deutlich sein, für welche Praxis sie gerade tätig ist. Die Bestellbücher sind getrennt zu führen.

Beide Rechtsformen haben Vor- und Nachteile. Der Teufel steckt auch hier – wie fast überall – im Detail. Lassen Sie sich daher vor Abschluss eines Vertrages beraten und vor allem schließen Sie keinen Praxisgemeinschaftsvertrag bzw. Berufsausübungsgemeinschaftsvertrag ab, in denen Regelungen enthalten sind, die sie nicht verstehen!! Abgeraten werden muss von einer juristisch nicht abgeklärten Übernahme von Formularverträgen (z.B. aus dem Internet) oder der Beratung durch nicht legitimierte Berufsgruppen.

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