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Behandlungsvertrag = Vertrag sui generis

Wenn der Patient sich vom Zahnarzt behandeln lässt, schließt er mit ihm einen Behandlungsvertrag. Der zahnärztliche Behandlungsvertrag besteht aus den Elementen des Dienstvertrages und des Werkvertrages nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (BGB).

Beim Dienstvertrag wird die Dienstleistung, aber nicht der Erfolg geschuldet. Dies bedeutet, dass der Zahnarzt sich im Rahmen des Dienstvertrages verpflichtet, den Patienten nach den allgemeinen Grundsätzen der zahnmedizinischen Wissenschaft zu behandeln, nicht aber, dass er den Erfolg der Behandlung auch gewährleisten wird.

Beim Werkvertrag hingegen wird nicht die Dienstleistung allein geschuldet, sondern die Herstellung eines bestimmten Werkes, somit ein bestimmter Erfolg. Im Rahmen des zahnärztlichen Behandlungsvertrages wendet die Rechtsprechung bei der Herstellung von Zahnersatz die Regelungen des Werkvertrages an. Im Rahmen der werkvertraglichen Regelungen hat der Patient Anspruch auf Gewährleistung und der Zahnarzt hat ein Nachbesserungsrecht, wenn das Werk nicht so gelingt, wie es vereinbart wurde.

Bemängelt der Patient den Zahnersatz, so stellt sich immer wieder die schwierige Frage, welche Mängel unter die Regelungen des Dienst- oder des Werkvertragsrechts fallen.

In einer aktuellen Entscheidung vom 29.03.2011, AZ: VI ZR 133/10, hat der Bundesgerichtshof noch einmal frühere Entscheidungen bestätigt, dass die technische Anfertigung eines Zahnersatzes unter die Regelungen des Werkvertragsrechts fallen, so dass die rein technische Anfertigung auch dem Gewährleistungsrecht des Werkvertrages unterliegt. Wird hingegen die spezifische zahnärztliche Planung und Gestaltung des Zahnersatzes vom Patienten bemängelt, so unterliegen diese Mängel dem Dienstleistungsrecht. In diesem aktuellen Fall bemängelte der Patient die Bisshöhe, die fehlende Okklusion und die Größe der neu gestalteten Zähne. Hierauf wandte das Gericht Dienstvertragsrecht an.

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