Zahnärzte für Niedersachsen
Tipps > Rechtstipps > Behandlungsverbot für die angestellte schwangere Zahnärztin?

Behandlungsverbot für die angestellte schwangere Zahnärztin?

Bekanntlich führt die Aussage der am Stuhl assistierenden Zahnmedizinischen Fachangestellten
(ZFA), sie sei schwanger, dazu, dass eine Weiterbeschäftigung der ZFA am Stuhl während der Schwangerschaft und der Stillzeit nicht mehr möglich ist, denn eine Schwangere darf nicht beschäftigt werden, wenn sie mit z.B. ionisierenden Strahlen, Giftstoffen, physikalischen Belastungen oder durch Kontakt mit Stoffen, die Krankheitserreger übertragen können etc. in Berührung kommen könnte (vgl. § 4 Mutterschutzgesetz, § 5 Mutterschutzversordnung). Ein Kontakt mit Blut und Speichel ist auszuschließen, weshalb eine weitere Assistenz am Stuhl der ZFA nicht möglich ist. Allenfalls, wenn nach dem Arbeitsvertrag möglich, kann durch eine Umstrukturierung des Betriebs die ZFA bei der Abrechnung, Büroorganisation und Organisation an der Rezeption beschäftigt werden. In der Regel bleibt dem Zahnarzt/der Zahnärztin keine andere Möglichkeit, als auf die freudige Ankündigung der ZFA, sie sei schwanger, mit einem Berufsverbot zu reagieren.
Dies gilt auch für die schwangere Zahnärztin oder die schwangere Assistentin. Mitunter hat diese ein Interesse daran, weiterzuarbeiten, weil sie entweder ihre Assistentenzeit schnell beenden will oder aber auch, weil sie nicht auf Vermögenseinbußen verzichten möchte.
Vor dem gleichen Problem standen unlängst junge Chirurginnen. Sie haben durchgesetzt, dass sie unter ganz speziellen Bedingungen weiter operieren durften. Bei Ihnen wurde vor der Operation durch Patienten-Screenings sichergestellt, dass die Patienten nicht an Hepatitis – C erkrankt waren oder HIV-Antikörper im Blut hatten. Zum Schutz vor potenziellen Blutkontakten mussten sie stets ein Schutzvisier tragen und doppelte (Indikator-) Handschuhe. Vor dem Röntgen haben sie den Operationssaal jeweils verlassen. Doch ist dies auch auf eine Zahnarztpraxis übertragbar? Screenings, wie sie im Krankenhaus vorab durchgeführt wurden, sind viel zu aufwendig, um sie vor der Behandlung bei Patienten in größerem Umfang in einer Zahnarztpraxis durchführen zu können. Auch gibt es keine Lösungen, wie der Umgang mit giftigen Chemikalien in der zahnärztlichen Praxis verhindert werden kann, wenn z.B. besondere Klebstoffe angerührt werden müssen. Auch kann ein Kontakt mit Blut und Speichel letztlich nicht vollständig verhindert werden.
Kommt es trotz umfangreicher Schutzmaßnahmen zu einem Schaden bei der Mutter oder dem ungeborenen Leben, haftet hierfür der Arbeitgeber, d.h. in diesem Fall der Zahnarzt/Praxisinhaber. Ein nicht zu kalkulierendes Risiko. Die Schwangere kann nämlich nicht wirksam auf ihre Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz verzichten.
Fazit ist daher, dass der angestellten schwangeren Zahnärztin, ebenso wie der angestellten schwangeren ZFA, ein Berufsverbot für alle Tätigkeiten am Stuhl und beim Röntgen ausgesprochen werden muss. Tätigkeiten im Büro oder administrativer Art sind in der Regel noch möglich.
Übrigens, wird die selbständig in eigener Praxis tätige Zahnärztin schwanger, kann sie weiterarbeiten. Sie trägt bei einer eventuellen Schädigung von sich selbst oder ihrem ungeborenen Leben auch allein hierfür die Verantwortung.

Zurück
Im Newscenter
Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz wird seinem Namen nicht gerecht – KZBV warnt vor erheblichen Gefahren für die Patientenversorgung Gesundheitsorganisationen kritisieren Ampel-Politik – Gemeinsame Pressemitteilung von DKG, KBV, KZBV und ABDA Der Bundesgesundheitsminister spielt auf Zeit! Kein Aprilscherz: das Verwaltungsgericht Berlin „wartet“ immer noch auf die Stellungnahme aus dem BMG zur Klage wegen Nichtanhebens des GOZ- Punktwertes – zweimal Verlängerung der Frist beantragt
Weitere News