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Behandlung von Kindern: Und wer bekommt die Rechnung?

Häufig stellt sich bei der Behandlung von Kindern die Frage: An wen ist die Rechnung zu adressieren?
Immer wieder ist festzustellen, dass, insbesondere wenn die Kinder privat krankenversichert sind, die Eltern die Forderung stellen, dass die Kinder Rechnungsadressat seien, denn sie seien schließlich selbst krankenversichert. Solange die Kinder nicht volljährig (Vollendung des 18. Lebensjahres) sind, sind sie nicht geschäftsfähig. Solange sie nicht geschäftsfähig sind, werden sie von ihren Eltern vertreten, d.h. grundsätzlich von Vater und Mutter. Diese vertreten die Kinder beim Abschluss des Behandlungsvertrages und sind im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung auch verpflichtet, für die Behandlungskosten aufzukommen. Dies gilt auch wenn die Kinder privat selbst krankenversichert sind.
Für die Rechnungserstellung bedeutet dies, die Rechnung ist an beide Eltern zu senden! Die Rechnung kann aber auch nur an den Vater oder die Mutter adressiert werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht für das Kind hat. In diesem Fall kann nur dieser Elternteil den Behandlungsvertrag für das Kind abschließen und nur dieser Elternteil ist auch zur Tragung der Kosten verpflichtet.
Meist wird das Kind zur Behandlung von der Mutter begeleitet oder erscheint bei einem längeren Behandlungszyklus, z.B. in der Kieferorthopädie, allein. Die Mutter gibt an, dass „Stammversicherter” der Vater ist und er daher auch Rechnungsadressat sei. Zunächst einmal tragen Sie bitte Sorge dafür, dass Ihnen die Namen und Adressen beider Elternteile bekannt sind. Ist die Angabe, dass der Vater Stammversicherter sei, zutreffend auch aus den Daten der Krankenkassenkarte zu entnehmen, so sollten Sie zunächst Ihre Liquidation gegenüber dieser Person stellen.
Problematisch wird es immer dann, wenn sich nach Liquidationserteilung der Vater meldet und mitteilt, dass er sich von seiner Frau getrennt habe und daher für die Behandlungskosten nicht mehr aufkommen werde. Man möge sich doch bitte mit der Rechnung an seine Frau wenden. Der Gesetzgeber hat im BGB geregelt, dass grundsätzlich die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder haben. Dies gilt auch im Falle der Scheidung. Damit haften Vater und Mutter als Gesamtschuldner für die Behandlungskosten. Für denjenigen, der eine Forderung hat, bedeutet dies, dass er sich bzgl. der Begleichung der Rechnung grundsätzlich an den Vater oder die Mutter oder an beide wenden kann.
Wird daher die Zahlung der Privatliquidation bzw. der Eigenanteilsrechnung unter Hinweis auf die Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils verweigert, rate ich Ihnen, die Rechnung beiden Elternteilen zustellen.
Zahlt dann noch immer keiner, können sie beide Elternteile mahnen und im Anschluss daran im gerichtlichen Mahnverfahren gegen beide Elternteile gemeinsam einen Titel erwirken.
Dies gilt natürlich nur dann, wenn nicht einem Elternteil alleine das Sorgerecht übertragen wurde. In einem solchen Falle ist Zahlungsverpflichteter für die Liquidation allein der Elternteil, der über das alleinige Sorgerecht verfügt.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass grundsätzlich Liquidationen, Mahnungen und Titel nur sorgeberechtigten Personen zugestellt werden können.
Demgemäß rate ich im Anamnesebogen bei der Behandlung von Kindern nach den Vor- und Nachnamen beider Elternteile zu fragen und danach, ob beiden Elternteilen das Sorgerecht zusteht.

Die Tipps kommen von:
Koch & Kollegen
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Joachimstraße 3
30159 Hannover
Fax: 0511-989380
Tel.: 0511-9893830
E-Mail: info@koch-kollegen.de
Internet: http://www.koch-kollegen.de

Aufbewahrungsfristen

Das papierlose Büro – eine schöne Utopie. Tatsächlich aber füllt sich jedes Jahr der Keller mit Unterlagen, die aufzubewahren sind. Hier nun einige wichtige Aufbewahrungsfristen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne die Aufbewahrungsfristen im Bereich der Sterilisation.

Art der Aufzeichnung Rechtsgrundlage Dauer
Befunde und Behandlungsunterlagen § 12 Abs. 1 Berufsordnung der Zahnärztekammer Niederachsen 10 Jahre
Primärkassen:

Behandlungsunterlagen (Leistungen, behandelte Zähne, Befund und Behandlungsdaten), Heil- und Kostenpläne, KFO-Modelle, Situations- und Planungsmodelle  etc.

§ 5 Abs. 2 BMV-Z Mindestens 4 Jahre nach Abschluss der Behandlung;
wenn es nach medizinischen Erfordernissen angezeigt ist, auch eine längere Aufbewahrungsfrist
Ersatzkassen:
-Aufzeichnungen, sonstige Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, ggf. Fotografien, etc.

– Kiefermodelle nach Nr. 7 Teil 2 des BEMA

§ 7 Abs. 3 EKV-Z

§ 7 Abs. 3 EKV-Z

4 Jahre nach Abschluss der Behandlung

von der Aufbewahrungsfrist ausgenommen, wenn diese Modelle aus Gründen der Wirtschaftlichkeit auch zur Herstellung von Behandlungsgeräten Verwendung findet

Durchschriften von Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen Primärkassen:
§ 12 Abs. 2 BMV-Z

Ersatzkassen:
§ 7 ABs. 3 EKV-Z

12 Monate

4 Jahre

Röntgen:
-Abnahmeprüfung

– Jährliche Unterweisung

-Röntgenaufzeichnungen,Befundunterlagen

§ 16 Abs. 4 RÖV

§ 36 Abs. 5 RÖV

§ 28 ABs. 3 RÖV

Für die Dauer des Betriebs, mindestens jedoch bis 2 Jahre nach Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung

5 Jahre

10 Jahren nach der letzten Untersuchung; bei Kindern bis zur Vollendung des 28. Lebensjahrs

Steuerliche Unterlagen, wie z.B. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Buchungsunterlagen etc. § 147 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) 10 Jahre

(Alle Angaben in der Tabelle ohne Gewähr!)

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