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Begründungspflicht bei Überschreiten des Mittelwertes der GOZ

Der Gesetzgeber der GOZ hat dem Zahnarzt bei der Bewertung seiner zahnärztlichen Privatleistungen einen Ermessenspielraum vom 1- bis 3,5-fachen Satz des Gebührenverzeichnisses eingeräumt. Allerdings kann der Zahnarzt den Ermessensrahmen nicht völlig frei bestimmen, bei einer Überschreitung des Mittelwertes (des 2,3-fachen Satzes) hat der Zahnarzt den Patienten gemäß § 10 Abs. 3 GOZ eine für ihn plausible Begründung in der Liquidation zu geben. Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Bemessungskriterien sind die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung.

Seit Inkrafttreten der GOZ gibt es bei der Bewertung der Überschreitungskriterien immer wieder Probleme, besonders bei Erstattungsstellen, die aus fiskalischen Gründen eine sehr enge Auslegung der Überschreitungskriterien vornehmen.
Andererseits ist zu Bedenken, dass inzwischen eine Reihe von Rechtsprechungsnachweisen bekannt geworden sind, die es dem Zahnarzt angeraten sein lassen, diese bei der Ausstellung seiner Liquidationen zu beachten. denn Auseinandersetzungen mit den Patienten sind unangenehm, zeitaufwendig und arbeitsintensiv.

Eine Entscheidung des OLG Köln vom 13.05.2015, AZ: 5 U 110/14, beinhaltet einige grundsätzliche Anforderungen an den Inhalt der Begründungen für die Überschreitung des 2,3-fachen Satzes. Jedenfalls wird es als unzulässig angesehen, einen Katalog als zulässige Begründung anzugeben, aus dem im Streitfalle das Gericht, der Gerichtssachverständige und der Patient die jeweils möglicherweise „passenden” Umstände, die eine überdurchschnittliche Erschwernis der jeweiligen Leistung begründen könnte, heraussuchen müssen. Hinzu kommt, dass die stereotyp aufgelisteten Umstände zu den jeweiligen Einzelleistungen vielfach überhaupt nicht passen und den Steigerungssatz nicht zu begründen vermögen, denn eine pauschale Begründung ist auch deshalb unbegründet, weil der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 GOZ verlangt, dass es sich um eine vom Zahnarzt zu treffende Entscheidung über eine einzelne Leistung handeln muss und eine generelle Bewertung der Gesamtbehandlung als überdurchschnittlich schwierig und aufwendig nicht genügt.

Die Begründung, es handle sich um ein hervorragendes und hochwertiges Behandlungsergebnis, ist nicht als relevantes Vorbringen vom OLG Köln anerkannt worden. „Denn der Erfolg einer Zahnbehandlung – der im Übrigen stets anzustreben ist, auch wenn er auch bei sorgfältigsten Vorgehen nicht immer erreicht werden kann- hat keinen Einfluss auf die Höhe des hierfür zu zahlenden Honorars.” Demgemäß ist festzustellen, dass bei Überschreitung des Mittelwertes nur eine Begründung als schlüssig angesehen werden kann, die sich auf den konkreten Leistungsfall bezieht und für alle an der Behandlung beteiligten Personen plausibel sein muss. Ein Trost hat das OLG Köln dennoch für den Zahnarzt bereit, der den von ihm verlangten bürokratischen Aufwand beanstandet: „Dass dabei die Anforderung an die Begründung nicht überspannt werden dürfen und die Begründung im Sinne von § 10 Abs. 3 GOZ nicht mehr Zeit und Mühe in Anspruch nehmen sollte, als die abgerechnete Leistung, liegt auf der Hand.” Ob dies wirklich ein Trost ist, überlässt die Verfasserin dem geneigten Leser.

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