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Befreiung von Beitragszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund

Aus gegebenen Anlass wird darauf hingewiesen, dass Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Mitgliedschaft in der Deutschen Rentenversicherung Bund bei Wechsel der Arbeitsstätte zur Wahrung finanzieller Nachteile erneut innerhalb einer Frist von 3 Monaten gestellt werden müssen.
Bekanntlich besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung Bund, wenn eine Mitgliedschaft bei einem berufsständischen Versorgungswerk nachgewiesen werden kann. Die Anträge sind bei dem zuständigen Versorgungswerk zu stellen, das die Anträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiterleitet. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 31.10.2012, AZ: B 12 R 5/10 R, folgt aus der Auslegung des SGB VI, dass die Befreiungsregelung keinen umfassenden, sondern nur einen auf die konkrete Erwerbstätigkeit bezogenen Bestandsschutz bewirkt. Daraus folgt, dass -mag man die Entscheidung des Bundessozialgerichts auch als bürokratisch und wenig praktikabel ansehen- allen Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke, die sich von der gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien lassen, dringend geraten wird, bei Wechsel ihrer Beschäftigung erneut einen Antrag auf Befreiung zu stellen. Sollte dieser Empfehlung nicht gefolgt werden, besteht die Gefahr, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund bei bekannt werden einer Beschäftigungsänderung durch zum Beispiel Änderung des Arbeitgebers Beiträge verlangt, was zu finanziellen Doppelbelastungen führt. Denn aufgrund der Beitragsverpflichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann eine Befreiung von der Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk nicht erfolgen.

Besonders wird auch darauf hingewiesen, dass der Antrag binnen 3 Monaten nach Änderung der Beschäftigung oder des Arbeitgebers gestellt werden muss, weil nur dann die Befreiung auf den Zeitpunkt des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen zurückwirkt, anderenfalls gilt die Befreiung erst vom Eingang des Eintrages an mit der Folge, dass bis zu diesem Zeitpunkt von der Deutschen Rentenversicherung Bund Beiträge verlangt werden.

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