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Bearbeitungsgebühren auch für Unternehmerdarlehen unwirksam (Teil 2)

Bereits in meinem Rechtstipp vom August 2016 („Bearbeitungsgebühren für Kredite unwirksam”) hatte ich ausgeführt, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Parallelverfahren entschieden hat, dass Darlehnsnehmer aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsgebühren für den Abschluss von Verbraucherdarlehen nebst Zinsen verlangen können (BGH, 25.02.2016, AZ. 3 U 110/15). Fraglich war zum damaligen Zeitpunkt, ob dies auch für Darlehen gilt, die der Zahnarzt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit abgeschlossen hat, sog. Unternehmerdarlehen.

Der für Bankenrecht zuständige XI-Senat des BGH hatte sich aktuell mit genau dieser Frage zu beschäftigen und hat am 04.07.2017 in zwei Parallelverfahren (Aktenzeichen: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) entschieden, dass die von den Banken vorformulierten Bestimmungen über laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, wie bei Privatdarlehen, unwirksam sind. Bearbeitungsgebühren, wie sie von den Banken bei der Gewährung von Krediten erhoben wurden, sind mit dem wesentlichen Grundgedanken von § 307 BGB (Inhaltskontrolle von AGB) nicht vereinbar und stellen eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers dar. Gezahlte Entgelte können, soweit noch nicht verjährt (Verjährungsfrist: 3 Jahre zum Jahresende), zurückgefordert werden.

Die Frage, ob Banken für die Gewährung von Krediten Bearbeitungsgebühren nehmen dürfen, ist damit vom XI-Senat des BGH endgültig für private Darlehen und Unternehmerdarlehen zugunsten des Darlehnsnehmers geklärt.

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