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Beachtung der Schweigepflicht bei der Einschaltung privater Abrechnungsgesellschaften und Inkassounternehmen

Bei der Abrechnung von Honorarforderungen mag es verlockend sein, eine private Abrechnungsgesellschaft zu beauftragen. Dieses gewerbliche Unternehmen führt gleichzeitig vielfach auch das Inkasso durch. Die hierbei entstehenden Kosten sind kalkulierbar und die Abrechnung nimmt dem Zahnarzt einen Großteil der Arbeit ab. Abgesehen davon, dass vielfach besonders bei Zahnärzten beobachtet werden kann, dass die Beauftragung einer Abrechnungsgesellschaft zu einer Einschränkung des Ermessens bei der Honorierung nach der GOZ/GOÄ auf den mittleren (2,3 fachen) Wert führt, ist auch die Übergabe von Abrechnungsunterlagen zum Zweck der Rechnungserstellung an ein gewerbliches Unternehmen eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht, wenn der betreffende Patient der Übergabe der Abrechnungsunterlagen nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Ein unter Verletzung der Schweigepflicht abgeschlossener Vertrag mit einem gewerblichen Unternehmen ist wegen eines Rechtsverstoßes nichtig.

Bei einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung kann der Zahnarzt die Kosten für die Einschaltung der privaten Abrechnungsgesellschaft neben den Anwaltsgebühren nicht vom Kostenschuldner (Patienten) erstattet verlangen, weil er mit der Einschaltung vermeidbare Kosten verursacht und damit seine Schadensminderungspflicht verletzt hat.

Bei Patienten, die längere Zeit die Praxis zur Behandlung nicht aufgesucht haben, empfiehlt es sich, gegebenenfalls die Zustimmung zur Einschaltung einer privaten Abrechnungsgesellschaft / Inkassounternehmen zu wiederholen.

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Realisierung der Honorarforderung ist auch ohne Zustimmung des Patienten keine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht, weil der Rechtsanwalt kraft Amtes zur Unterstützung des Gläubigers (Zahnarzt) als Organ der Rechtspflege berufen ist und das Gebot der Schweigepflicht den Zahnarzt nicht daran hindern darf, sich des nach unserer Rechtsordnung maßgebendem Rechtsschutzes zu bedienen.

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