Beachtenswerte Entwicklungen beim Mahnverfahren und Schuldnerverzeichnis
Im Zuge der Verfahrensvereinfachung ist es auch in der Justiz zur Zentralisierung und Automatisierung gekommen:
1. Zentrales Mahngericht
Um eine Forderung dauerhaft durch einen Titel zu sichern, gibt es neben dem aufwendigeren Verfahren des Zivilprozesses ein weniger kostenintensives und im Verfahren deutlich vereinfachte Möglichkeit der Forderungssicherung durch Erwirken eines Mahnbescheides und, wenn die Gegenseite nicht Widerspruch erhebt, danach eines Vollstreckungsbescheides. Ein solches Verfahren kann nur dann durchgeführt werden, wenn der Anspruch, der geltend gemacht wird, in der Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro, wie z.B. einer Honorarforderung, besteht (§ 688 Abs. 1 ZPO).
Ein Mahnverfahrens findet nur auf Antrag statt. Zuständig für diesen Antrag war früher das Amtsgericht am Wohnsitz des Gläubigers. Die Landesregierungen sind jedoch ermächtigt worden, zentral Mahngerichte bei Amtsgerichten anzusiedeln, die für mehrere Bezirke zuständig sind. Von dieser Regelung hat Niedersachsen Gebrauch gemacht und ein Zentrales Mahngericht in Uelzen eingerichtet. Für alle Mahnanträge im Mahnverfahren in Niedersachsen ist das Amtsgericht Uelzen ausschließlich zuständig.
Das für das Mahnverfahren zu verwendende Formular findet sich für alle Bundesländer unter www.online-mahnantrag.de.
Durch das automatisierte EDV-Verfahren bei Gericht sind die Bearbeitungszeiten der Mahnverfahren deutlich verkürzt worden und der Mahnbescheid wird deutlich schneller erlassen.
Im Anschluss an das Mahnverfahren besteht die Möglichkeit, ebenfalls im automatisierten Verfahren, einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken, der erst die Zwangsvollstreckung der im Mahnbescheid genannten Forderung ermöglicht. Voraussetzung ist, dass der Schuldner gegen den Mahnbescheid nicht Widerspruch erhoben hat. Der Vollstreckungsbescheid stellt einen Titel dar, einem Urteil vergleichbar. Er ist Voraussetzung für die Durchführung der Zwangsvollstreckung und bewirkt, dass die festgestellte Forderung erst in dreißig Jahren verjährt.
2. Zentrales Schuldnerverzeichnes
Neben dem zentralen Mahngericht ist seit 01.01.2013 auch ein zentrales Vollstreckungsgericht eingeführt worden. Für Niedersachsen ist das Amtsgericht Goslar als zentrales Vollstreckungsgericht für die Führung des Schuldnerverzeichnisses und die Vermögensauskünfte zuständig. Welche Bedeutung hat ein Schuldnerverzeichnis?
Im Schuldnerverzeichnis wird vermerkt, bei wem eine Vollstreckung erfolglos geblieben ist oder wer seiner Auskunftspflichten im Hinblick auf die vollstreckbare Forderung nicht nachgekommen ist, was sogar zum Erlass eines Haftbefehls zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung führen kann.
Vor dem 01.01.2013 war hierfür das jeweilige Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners zuständig. Die Daten wurden nicht übertragen, so dass Eintragungen, die vor dem 01.01.2013 ins Schuldnerverzeichnis eingetragen wurden, auch weiter beim Amtsgericht abgefragt werden müssen, die für den Wohnsitz des jeweiligen Schuldners zuständig ist.
Positiv ist an der Einrichtung des Zentralen Vollstreckungsgerichts, dass eine Vernetzung mit den Zentralen Vollstreckungsgerichten der anderen Bundesländer erfolgt. Negativ dabei ist, dass trotz der Zentralisierung und Automatisierung, wodurch der Justiz auf lange Sicht erhebliche Kosten erspart werden, die Auskünfte kostenpflichtig geworden sind.
Privatpersonen können nur dann Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen, wenn sie ein besonderes Interesse an dieser Information darlegen. Ein solches Interesse kann z.B. darin bestehen, dass man sich vor der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen über deren Erfolgsaussichten informieren will. Für solche Auskünfte ist es erforderlich, sich vorab beim zentralen Vollstreckungsportal im Internet anzumelden: www.vollstreckungsportal.de.
Nach § 882 e Abs. 1 ZPO wird die Eintragung im Schuldverzeichnis grundsätzlich nach Ablauf von 3 Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung gelöscht. Die Zwangsvollstreckung einer Forderung gegen einen Schuldner der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist und eine Vermögensauskunft abgegeben hat, bietet nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bekannt ist, dass seit der Eintragung im Schuldnerverzeichnis sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben (z.B. Lottogewinn, Erbschaft, lukrative Arbeitsstätte).
Es ist daher sehr genau abzuwägen, ob die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden soll.
Ein positiver Nebeneffekt der Zentralisierung und Automatisierung in diesen Bereichen ist, dass man für Auskünfte nicht mehr auf die Bearbeitung durch die Amtsgerichte, deren Zeiten mitunter sehr unterschiedlich waren, angewiesen ist.
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