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Ausstattung eines häuslichen Arbeitszimmers

Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet.

Bei einem Zahnarzt befindet sich der Mittelpunkt der Betätigung grundsätzlich in seiner Zahnarztpraxis, da hier die berufstypischen Arbeiten ausgeführt werden. Der Mittelpunkt verlagert sich dabei nicht durch beispielsweise das Zusammenstellen der Buchführung oder gelegentliche Autoren- bzw. Gutachtertätigkeiten, die üblicherweise im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Aus vorstehenden Gründen wird man in der Regel zu dem Ergebnis gelangen, dass ein Zahnarzt keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen kann.

Häufig wird dabei allerdings vergessen, dass die Kosten für typische Arbeitsmittel (z.B. Aktenschrank, Regale, Computer, Schreibtisch, Bürobedarf) trotzdem als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Aktuelles:

Mit Beschluss vom 06.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zur Abzugsbeschränkung für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, soweit für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, rückwirkend, bezogen auf den 1.1.2007, die Rechtslage verfassungsgemäß umzugestalten.

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