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Außenprüfung und Verschwiegenheitspflicht

Oft stellt sich die Frage, ob der Zahnarzt bei einer Außenprüfung durch das Finanzamt verpflichtet ist, personenbezogene Unterlagen, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, offenzulegen.

Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass der Zahnarzt hinsichtlich der Identität des Patienten sowie des Inhalts der Beratung/Behandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen kann und die Einsicht in alle Daten, auf die sich das Auskunftsverweigerungsrecht erstreckt, verweigern darf.

Daraus folgt aber nicht, dass die entsprechenden Unterlagen gar nicht vorgelegt werden brauchen. Um die sensiblen Daten zu schützen, müssen die Angaben, die eine Identifizierung des Patienten zulassen, anonymisiert werden. In der Regel dürfte dies durch Schwärzen des Namens erreicht werden. Bei Daten, die elektronisch übermittelt werden, ist darauf zu achten, dass auch hierbei die entsprechenden Datenfelder anonymisiert sind. Idealerweise geschieht dies automatisch mit der Übertragungssoftware.

Ausnahmen:

Bei Bewirtungsrechnungen muss jedoch der bewirtende Zahnarzt sowohl den Namen der bewirteten Personen als auch den Anlass der Bewirtung angeben. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH), welcher sich zur Bewirtung eines Rechtsanwalts geäußert hat, wird analog dazu nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Vertrauensverhältnis zwischen dem Zahnarzt und einem bewirteten Patienten eingegriffen; der BFH sieht darin keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. Dasselbe gilt für die Eintragungen in einem Fahrtenbuch.

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