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Ausfallentschädigung sichern

Es ist stets ärgerlich, wenn Patienten nicht erscheinen, obgleich sie einen festen Termin zur Behandlung erhalten haben. Besonders ärgerlich ist es, wenn in dem verabredeten Termin eine umfangreiche zahnärztliche Behandlung – möglicherweise mit einem Anästhesisten- geplant ist. Die Frage ist naheliegend, ob dem Zahnarzt in solchen Fällen eine Ausfallentschädigung zusteht. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt sehr uneinheitlich. Einige Gerichte erkennen unter Hinweis auf § 615 Satz 1 BGB einen solchen Rechtsanspruch an, andere berufen sich darauf, dass ein Patient jederzeit berechtigt ist, Dienste höherer Art zu kündigen und der Patient durch sein Nichterscheinen eine solche Kündigung konkludent ausspricht. Es ist ratsam, eindeutige vertragliche Grundlagen für eine Ausfallentschädigung zu schaffen. Sie ist schriftlich und individuell auf den Einzelfall abzustimmen und sie muss die Aussage enthalten, dass für den Fall des Nichterscheinens eine Ausfallentschädigung je angefangener Stunde von z.B. 250,00 Euro vom Patienten zu zahlen ist. Dies kann nur für den Fall gelten, dass Behandlungsmaßnahmen mit einer voraussichtlichen Dauer von mindestens einer halben Stunde geplant sind (z.B. größere Präparationen, Implantationen) und der Zahnarzt keine Möglichkeit hat, in dieser Zeit einen Ersatzpatienten zu behandeln. Auf diese Weise kann den berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Zahnarztes mit größerer rechtlicher Sicherheit Rechnung getragen werden.

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