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Aufklärungspflichten im Lichte des Patientenrechtegesetzes

Bevor der Patient wirksam in die Behandlung einwilligen kann, ist er hierüber aufzuklären, anderenfalls begeht der Arzt/Zahnarzt eine Körperverletzung. Dies ist seit langem bekannt und war bereits vor dem Patientenrechtegesetz ständige Rechtsprechung.

In § 630 e Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Gesetzgeber somit etwas in Gesetz abgefasst, das bereits zum ständigen Behandlungsgeschehen gehört. Der Gesetzgeber ist allerdings weiter gegangen und hat in § 630 e Abs. 1 Satz 2 BGB aufgezählt, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung insbesondere dazu gehört, nämlich: „Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.” Diese Aufzählung ist nicht abschließend, d.h. im Einzelfall können durchaus noch weitere Gesichtspunkte hinzukommen, über die ebenfalls aufzuklären ist. „Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedliche Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.” (Zum Beispiel: Zahnersatz oder Implantat.)
Der Gesetzgeber hat durch die Umschreibung der Aufklärungspflichten des Behandelnden deutlich gemacht, das der Patient durch die Aufklärung in die Lage versetzt werden muss, selbstbestimmt seine Behandlung zu entscheiden. Dabei soll der Patient nicht nur über die Details seiner Behandlung aufgeklärt werden, sondern er muss auch die Schwere und Tragweite seiner Entscheidung nachvollziehen können.

Die Aufklärung muss grundsätzlich mündlich (§ 630 e Abs. 2 Satz 1Nr. 1 BGB) und für den Patienten verständlich (§ 630 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) erfolgen. Es sollte daher durchaus auch mal eine weitere Rückfrage, außer der obligatorischen Frage „Haben Sie alles verstanden?” zum konkreten Behandlungsgeschehen beim Patienten gestellt werden, um sicherzugehen, dass der Patient die Aufklärung auch tatsächlich verstanden hat.

Kommt es nach der Behandlung zu Unstimmigkeiten, wird vielfach vom Patienten auch der Vorwurf erhoben: „Hätte ich das gewusst, hätte ich mich auf die Behandlung nicht eingelassen. Ich bin nicht ordnungsgemäß über die Behandlung aufgeklärt worden.”

Tatsächlich aber hat der Patient häufig den Inhalt des Aufklärungsgesprächs vergessen oder „verdrängt”. Dann geht es um die Frage, wie kann der Behandler z.B. dem Gericht die durchgeführte Aufklärung nachweisen. Die Beweislast dafür, dass eine wirksame Einwilligung in die Behandlung aufgrund einer ordnungsgemäßen Aufklärung vorliegt, trifft nämlich den Behandler (§ 630 h Absatz 2 Satz 1 BGB). Da die Aufklärung mündlich erteilt werden muss, sollte daher in der Karteikarte dokumentiert werden, wann der Patienten von wem aufgeklärt wurde. Wenn möglich, sollte auch kurz dokumentiert werden, über welche Behandlungsmaßnahme aufgeklärt wurde. Eine solcher Aufklärungsvermerk in der Karteikarte könnte z.B. lauten: „A über EX 21″ für eine Aufklärung über die Extraktion des Zahnes 21.

Um dem Vorwurf der mangelnden Aufklärung des Patienten zu begegnen, ist es in vielen Praxen häufig üblich, dass der Patient daneben schriftlich über die Behandlung informiert wird und durch seine Unterschrift unter den schriftlichen Aufklärungsbogen bestätigt, dass er ordnungsgemäß über die Diagnose und Therapie aufgeklärt wurde und in die Behandlung einwilligt. Ständige Praxis war es meist, dass der Patient die Unterlagen unterzeichnete und der Behandler den schriftlichen Aufklärungsbogen zu den Behandlungsunterlagen genommen hat. Im Falle der Aufklärungsrüge des Patienten diente der Aufklärungsbogen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Aufklärung. Doch Halt! Seit Einführung des Patientenrechtegesetzes besteht die gesetzliche Pflicht dem Patienten Abschriften der Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung und Einwilligung unterzeichnet, auszuhändigen (§ 630 e Absatz 2 Satz 2 BGB).

Sollten Sie schriftliche Aufklärungsbögen verwenden, stellen Sie sicher, dass der Patient hiervon Abschriften erhält. Beachten Sie, dass die Unterzeichnung eines Aufklärungsbogens eine gesetzlich vorgesehene mündliche Aufklärung nicht ersetzt. Lediglich ergänzend kann auf Unterlagen verwiesen werden, wenn der Behandler sich vergewissert, dass der Patient den Inhalt verstanden hat. Die entsprechende Nachfrage sollte in der Karteikarte ebenfalls -wenn auch mit Kürzel- dokumentiert werden.

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