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Aufklärung

Vor Behandlungsbeginn muss der Patient über die geplante Behandlung aufgeklärt werden, damit er wirksam in diese einwilligen kann. Wird der Patient nicht ordnungsgemäß oder nicht ausreichend aufgeklärt, begeht der Zahnarzt eine strafbare Körperverletzung, weil nur ein ausreichend aufgeklärter Patient wirksam in die Behandlung einwilligen kann.

Es stellt sich allerdings die Frage, worüber im Einzelnen der Patient aufgeklärt werden muss. Hierzu hat die Rechtsprechung deutlich gemacht, dass der Patient über die Risiken der Behandlung „im Großen und Ganzen” informiert werden muss, nicht aber über jede, noch so entfernt liegende Gefahrenmöglichkeit. Dies bedeutet, das der Patient über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden muss, so dass er sich eine allgemeine Vorstellung über die Schwere des Eingriffs und den damit verbundenen spezifischen Risiken machen kann. Die Aufklärung ist patientenbezogen durchzuführen und hat die Umstände des konkreten Einzelfalles entsprechend zu berücksichtigen. Eine nur schriftliche Aufklärung – durch ein Formblatt z.B. – wird daher auch nicht als ausreichend angesehen.

Der Umfang der Aufklärung richtet sich nach der medizinischen Indikation, d.h. nach der Notwendigkeit des Eingriffs, seiner zeitlichen Dringlichkeit und den voraussichtlichen Heilungschancen. Ferner ist entscheidend die Schwere der Schadensfolge für die Lebensführung des Patienten im Fall einer Risikoverwirklichung.

Es sind sehr strenge Anforderungen an die Aufklärung des Patienten zu stellen, wenn es sich um Eingriffe handelt, die nicht zu therapeutischen Zwecken vorgenommen werden, z.B. bei rein kosmetisch bedingten Eingriffen. Hier ist über jedes mögliche Risiko aufzuklären.
Dass eine ordnungsgemäße Aufklärung stattgefunden hat und der Patient aufgrund der Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hat, ist aus Beweisgründen auf der Karteikarte zu dokumentieren.

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