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Auch Praktikanten müssen zur Verschwiegenheit verpflichtet werden!

Um Jugendliche für einen Beruf zu interessieren und ihnen die Tätigkeit nahe zu bringen, ist es sinnvoll, sie ein Praktikum durchführen zu lassen. Auch von Arbeitgeberseite besteht Interesse daran, dass der potentielle Stellenbewerber ein Praktikum durchführt, damit Arbeitgeber und Bewerber beurteilen können, ob tatsächlich ein Interesse und eine Befähigung für den Beruf besteht. Ein solches Praktikum kann von kurzer Dauer sein, aber sich auch über mehrere Tage, wie häufig bei Schulpraktika, erstrecken.

Es sind hierbei aber auch gewisse Verhaltensregeln zu beachten:
Bekanntlich unterliegt der Zahnarzt/die Zahnärztin der Pflicht, über alles, was in Ausübung des Berufes an Geheimnissen vom Patienten offenbart wurde, Verschwiegenheit zu wahren. (§ 203 StGB, § 7 Berufsordnung der Zähnärztekammer Niedersachsen).
Verstöße hiergegen können strafrechtlich verfolgt und berufsrechtlich geahndet werden. Dieser Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt nicht nur der Zahnarzt/die Zahnärztin, sondern auch die für den Zahnarzt/die Zahnärztin tätigen Gehilfen und Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Der Schweigepflicht unterliegen die Zahnmedizinische Fachangestellte, der Assistent/die Assistentin, aber auch der Praktikant/ die Praktikantin.
Es stellt auch einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht dar, wenn z.B. unter den Auszubildenden in der Schule ein reger Austausch über Praxisbegebenheiten vorgenommen wird.
Vielfach ist den Praktikanten aber nicht bewusst, dass sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und z.B. in ihren von der Schule geforderten Praktikumsberichten Namen von Patienten nicht nennen dürfen. Die Schulen weisen erfahrungsgemäß die Schulpraktikanten auf die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht hin. Deshalb mein dringender Rat, auch Praktikanten auf Ihre Pflicht zur Verschwiegenheit schriftlich hinzuweisen und sich dies auch schriftlich bestätigen zu lassen, denn sie müssen nach der Berufsordnung dokumentieren, dass sie die Praktikanten über die Pflicht zur Verschwiegenheit belehrt haben (§ 7 Abs. 3 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Niederachsen). Hierzu können vorbereitete Formulare verwendet werden.

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