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Aktueller Versicherungsschutz?

Es erscheint erforderlich und nützlich, ab und dann die tief im Verborgenen abgelegten Versicherungsbedingungen hervorzukramen und zu prüfen, ob diese den aktuellen Anforderungen noch entsprechen. So bietet die Hausratsversicherung nicht für alle entwendeten Gegenstände des Eigentümers ausreichenden Deckungsschutz.

Zu denken ist z.B. an Gartengeräte und Gartenmöbel: Hiermit hat sich das Amtsgericht Bad Segeberg in seiner Entscheidung vom 22.12.2011, AZ: 17 C 116/11, zu beschäftigen gehabt. Es ging um den Diebstahl eines Gartengrills. Der Eigentümer unterlag, als er von seiner Hausratsversicherung den Verlust erstattet verlangte. Denn der Gartengrill, unabhängig davon, ob eine teure Maßanfertigung oder ein handelsüblicher Grill, sei nicht als Gartenmöbel im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Hausratsversicherung gegen einfachen Diebstahl mitversichert. Gartenmöbel sind nach Auffassung des Amtsgerichts Bad Segeberg Gegenstände, die vorrangig der „Lagerung von Menschen, Tieren und Gegenständen im weitesten Sinne” dienen oder mit dieser Nutzungsmöglichkeit in einem unmittelbaren und engen Zusammenhang stehen. Hierunter falle der Sonnenschirm, nicht aber der Edelgrill. Denn -so führt das Amtsgericht Bad Segeberg aus- bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen komme es auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an, der die Versicherungsbedingungen lese und unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs würdige. Danach gehöre der Gartengrill nicht zu den Gegenständen, die im Garten täglich im Gebrauch sind und daher auch nach jeder Nutzung wieder weggeräumt werden können, z.B. in einen abschließbaren Kellerraum. Wird der Grill hingegen im nicht verschlossenen Schuppen gelagert, ist er gegen einfachen Diebstahl nicht versichert. Justitia ist dieser Entscheidung zufolge kein Grillfreund!

Aufgrund ausdrücklicher Erwähnung in den Versicherungsbedingungen fallen hingegen Gartengeräte in den Deckungsschutz, wie zum Beispiel Rasenmäher, Heckenscheren, Baumsägen, Leitern, Rechen und Schaufeln. Eine Logik ist dieser Aufzählung kaum abzugewinnen. Umso mehr erscheint es erforderlich, sich genauer mit den Bedingungen der Hausratsversicherung und der Praxis- und Inventarversicherung -notfalls unter Beteiligung des Versicherungsmaklers- auseinander zu setzen und zu prüfen, ob tatsächlich ausreichender Versicherungsschutz besteht. Denn es wäre eine schmerzliche Überraschung, wegen z.B. entwendeter Dekorationsgegenstände in der Praxis keinen Versicherungsschutz zu genießen.

Selbstverständlich unterliegt auch der Versicherungsschutz einer Kosten-Nutzen-Analyse. Man wird nicht jedes Risiko versichern können.

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