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Änderungen beim Elterngeld

Das Elterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt. Beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Zwei weitere Monate gibt es, wenn sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt.
Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können auf Grund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate in Anspruch nehmen.

Höhe des Elterngeldes

Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt erzielt hat.

Das Elterngeld beträgt beispielsweise bei Einkommen zwischen 1.000 EUR und 1.200 EUR 67% und bei einem Einkommen von 1.240 EUR und mehr 65%.
Das Elterngeld beträgt höchstens 1.800 EUR und mindestens 300 EUR.

Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom sogenannten Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von 10% des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 EUR. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 300 EUR für jedes zweite und weitere Mehrlingskind.

Die bisherige Bemessungsgrundlage bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit

Die bisherige Bemessungsgrundlage ist das (Netto-)Erwerbseinkommen in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes. Im Falle des Mutterschutzes ist der Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Beginn der Mutterschutzfrist zu betrachten. Maßgeblich ist das Bruttoeinkommen nach Abzug der Lohn- bzw. Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags und der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird monatlich mit einem Zwölftel berücksichtigt. Einmalzahlungen (Weihnachts- oder Urlaubsgeld) während der letzten zwölf Monate vor Geburt des Kindes werden nicht berücksichtigt.

Die neuen „Vereinfachungsregeln” ab 2013 bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit

Pauschalierte Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge

Anstatt der tatsächlichen Beiträge zur Sozialversicherung werden künftig für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung 9%, zur Rentenversicherung 10% und zur Arbeitslosenversicherung 2%, also pauschal insgesamt 21%, abgezogen.

Freibeträge werden ignoriert

Freibeträge, beispielsweise für höhere Werbungskosten, die bisher ebenfalls mit dem Nettogehalt auch das Elterngeld erhöhten, werden künftig ignoriert.

Die zeitlich überwiegende Steuerklasse ist künftig maßgebend

Künftig wird die Steuerklasse berücksichtigt, die die meisten Monate innerhalb des zwölfmonatigen Berechnungszeitraums vorlag. Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse kann demnach künftig nur noch höheres Elterngeld bringen, wenn er mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes erfolgt ist.

Empfehlung

Um ein höheres Elterngeld zu bewirken, sollte ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes durchgeführt werden.
Bei einem Steuerklassenwechsel ist allerdings zu beachten, dass das gemeinsame Nettogehalt der Eheleute bis zur Geburt des Kindes deutlich sinken kann. Die zu viel bezahlten Steuern erhalten sie zwar bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung bei Zusammenveranlagung zurück. Doch bis zur Geburt bedeutet der Steuerklassenwechsel für viele Eltern erst einmal eine finanzielle „Durststrecke”.

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