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Achtung: Ende 2018 droht Verjährung für Forderungen aus dem Jahre 2015!

Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre und beginnt am Ende des Jahres. Das bedeutet, alle Honorarrechnungen, die aus dem Jahre 2015 oder früher rühren, verjähren am 31.12.2018.
Honorarrechnungen aus dem Jahre 2016 verjähren am 31.12.2019.
Daher sollten Sie aktuell dringend überprüfen, ob Ihnen noch Patienten Honorarrechnungen schuldig sind, die Sie im Jahre 2015 gestellt haben.

Haben Sie noch ausstehende Honorarforderungen aus dem Jahre 2015, so sollten Sie noch dieses Jahr aktiv werden, denn die Verjährung kann gehemmt werden. Zum Beispiel durch die rechtzeitige Beantragung und Zustellung demnächst eines Mahnbescheides oder einer Klage. Solange ein gerichtliches Verfahren anhängig ist -und ein Klageverfahren kann sich auch mal über Jahre hinziehen, vor allem dann, wenn es über mehrere Instanzen geführt wird – ist die Verjährung gehemmt.

Haben Sie über die Forderung aus dem Jahre 2015 bereits einen gerichtlichen Titel erwirkt, wie z.B. einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil, dann können Sie in Ruhe das Weihnachtsfest genießen, denn bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (Urteilen, Vollstreckungsbescheid etc.) gilt eine Verjährung von 30 Jahren (§ 197 BGB), die taggenau mit Rechtskraft der Entscheidung beginnt. Eine Entscheidung ist rechtskräftig, wenn keine Rechtsmittel mehr gegen die Entscheidung eingelegt werden können.

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