Abschluss eines Behandlungsvertrages durch einen minderjährigen Patienten?
Gem. § 630 a BGB schließt der Arzt/Zahnarzt mit seinem Patienten einen zivilrechtlichen Behandlungsvertrag.
Fraglich ist jedoch, wer diesen Behandlungsvertrag wirksam abschließt, wenn der Patient noch minderjährig ist.
Wer jünger als 7 Jahre ist, ist gem. § 104 BGB geschäftsunfähig und somit nicht in der Lage, einen Behandlungsvertrag selbständig mit dem Zahnarzt/der Zahnärztin wirksam abzuschließen.
Ist der Patient älter als 7 Jahre aber jünger als 18 Jahre, besteht für einen Vertragsabschluss eine beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB). Dies bedeutet, dass der Minderjährige Verträge wirksam abschließen darf, wenn sie für ihn rechtlich vorteilhaft sind (§ 107 BGB).
Da den Patienten in der Regel aus dem Behandlungsvertrag eine Verpflichtung zur Zahlung des Honorars des Zahnarztes/der Zahnärztin trifft, ist ein solcher Vertrag nicht mehr rechtlich vorteilhaft. Dies bedeutet, dass mit dem beschränkt geschäftsfähigen privatversicherten Patienten kein Behandlungsvertrag rechtswirksam abgeschlossenen werden kann, sondern sich dieser immer durch seine gesetzlichen Vertreter – in der Regel seine beiden oder im Ausnahmefall zumindest ein Elternteil – vertreten lassen muss.
Eine andere Rechtslage kann beim gesetzlich krankenversicherten minderjährigen Patienten gesehen werden. Werden die Kosten der zahnärztlichen Behandlung vollständig von der Krankenversicherung übernommen, könnte der Behandlungsvertrag für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft sein, weil ihm durch den Abschluss keine rechtlichen Nachteile erwachsen. Da bei der zahnärztlichen Behandlung aber häufig auch Eigenanteile von Patienten bezahlt werden müssen, würde in diesem Fall der rechtlich vorteilhafte Behandlungsvertrag rechtliche Nachteile mit sich bringen und der minderjährige Patient könnte diesen Vertrag nicht mehr abschließen.
Von der so beschriebenen Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden ist die Einwilligungsfähigkeit.
Wenn der Patient nach seiner geistigen und sittlichen Reife in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite des medizinischen Eingriffs zu ermessen, ist auch der minderjährige Patient einwilligungsfähig.
Dies hat zur Folge, dass rein rechtlich daher ein minderjähriger Patient in die medizinische Behandlung einwilligen kann, möglicherweise aber mangels Geschäftsfähigkeit nicht wirksam den Behandlungsvertrag mit dem Behandler abschließen kann und demgemäß keine Verpflichtung zur Zahlung des Honorars übernimmt.
Auf der anderen Seite ist aber auch der Fall denkbar, in dem ein minderjähriger Patient einen Behandlungsvertrag abschließen kann, weil er für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft ist, nicht aber wirksam in die Behandlung einwilligen kann, weil er hierfür (noch) nicht über die erforderliche Verstandesreife verfügt. Ein sehr unbefriedigendes Ergebnis!
Das hat zur Folge, dass die Rechtsprechung in der Regel stets auch beim einwilligungsfähigen Patienten das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter in eine zahnärztliche Behandlung und zum Abschluss des Behandlungsvertrages fordert, bis der Patient voll geschäftsfähig (Vollendung des 18. Lebensjahres, § 2 BGB) ist.
Abschließend ist daher festzustellen, dass bei der zahnmedizinischen Behandlung von minderjährigen Patienten die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich ist. Zum einen, weil der gesetzliche Vertreter in die Behandlung einwilligen muss und zum anderen, weil der beschränkt geschäftsfähigen Patient nicht in der Lage ist, wirksam einen Behandlungsvertrag abzuschließen. Dies stellt sicher, dass der Behandler durch eine klare Regelung auch bei der Behandlung minderjähriger Patienten mit seinen Ansprüchen abgesichert ist.
Zurück