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Start von eAU und E-Rezept – wichtige Information für Zahnarztpraxen: KZBV weist auf Ersatzverfahren für Einführung digitaler Anwendungen hin

17. November 2021 14:02

Statement der KZBV:

Köln/Berlin, 17. November 2021 Bei der weiteren Einführung der
elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und der
elektronischen Arzneimittelverordnung (E-Rezept) werden
Zahnarztpraxen in der Anfangsphase oftmals noch papiergebundene
Ersatzverfahren nutzen müssen. Der Grund hierfür sei das anhaltend hohe
Fehleraufkommen im aktuellen Produktiv- und Testbetrieb für eAU und E-
Rezept, teilte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) heute
mit.


Die KZBV geht derzeit davon aus, dass der Einsatz der Anwendungen zum 1.
Januar 2022 nicht flächendeckend gewährleistet werden kann. „Der Betrieb
vieler Zahnarztpraxen könnte daher bei der Einführung erheblich gestört
werden“, sagte Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellv. Vorsitzender des
Vorstands. „Trotzdem hält der Gesetzgeber bislang an den offiziellen
Startterminen für eAU und E-Rezept fest.“ Demnach sind
Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte ab Januar rechtlich grundsätzlich
verpflichtet, die neuen Anwendungen zu nutzen. Für die eAU gilt sogar ein
früherer Starttermin – verbunden mit einer Übergangsregelung, die zum 31.
Dezember ausläuft.


Damit die neuen Verfahren im Rahmen der Ausstellung und Übermittlung der
eAU und des E-Rezepts eingesetzt werden können, müssen die
Praxisverwaltungssysteme (PVS) in Praxen entsprechende Dienste und
Komponenten fehlerfrei anwenden können. Zugleich muss die nötige Technik
in der Praxis tatsächlich verfügbar sein. Sind die technischen
Voraussetzungen bis zum Stichtag 1. Januar dort nicht gegeben und liegen

die Gründe eindeutig nicht in der Verantwortung der betroffenen Praxis, darf
in diesen Fällen auf die folgenden papiergebundenen Ersatzverfahren
zurückgegriffen werden:


(1) Die Arbeitsunfähigkeitsdaten können unter Verwendung der im PVS
hinterlegten Formulare ausgedruckt und über die Versicherten an die
Krankenkasse übermittelt werden.


(2) Für die Verordnungsdaten kann die Praxis ersatzweise das
Arzneiverordnungsblatt gemäß Anlage 14a zum BMV-Z (Muster 16)
verwenden.



„Wenn Praxen die technischen Voraussetzungen nachweislich
unverschuldet nicht herstellen können, weil etwa die notwendigen Dienste
und Komponenten nicht fehlerfrei funktionieren, nicht lieferbar sind oder
erforderliche PVS-Updates noch nicht verfügbar sind, sind Kolleginnen und
Kollegen solange von der Verpflichtung zur elektronischen Ausstellung und
Übermittlung von eAU und E-Rezept befreit, bis die technischen
Voraussetzungen vorliegen“, erläuterte Pochhammer.


Er stellte klar, dass aufgrund der bestehenden Gesetzeslage die
Vorbereitungen zur Einführung von eAU und E-Rezept mit Blick auf das
offizielle Startdatum 1. Januar konstruktiv fortgeführt werden müssen – oder
falls noch nicht geschehen – mit diesen umgehend begonnen werden muss.
„Insbesondere sollten in Praxen jetzt zeitnah Updates für die PVS und der für
die eAU erforderliche KIM-Dienst bestellt und installiert werden.“ Unabhängig
von der weiteren Entwicklung der Projekte im Rahmen der
Telematikinfrastruktur setze sich die KZBV auch künftig mit Nachdruck dafür
ein, dass für das E-Rezept seitens des Gesetzgebers offiziell eine
Übergangslösung geschaffen und die bestehende Übergangsfrist für die eAU
verlängert wird. „Damit Zahnarztpraxen ausreichend Zeit haben, sich auf die
neuen digitalen Prozesse und Abläufe einzustellen“, sagte Pochhammer.


Weitere Informationen und kostenfreie Praxishilfen zur Einführung von
eAU, E-Rezept, KIM und Co in Zahnarztpraxen sind auf der
Website der
KZBV
abrufbar.

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