Rechtsaufsichtliche Klarstellung zur Testverpflichtung in § 28 b Abs. 2 IfSG
In einem Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung an die Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen (KZVN) stellt Ministerialdirigentin Claudia Schröder hinsichtlich des § 28b des in die Kritik geratenen Infektionsschutzgesetzes fest:
“Die Testverpflichtung des § 28 b IfSG in der aktuellen Fassung enthält einen offensichtli-
chen Verweisungsfehler. Daher kann bis auf weiteres auf die tägliche Testung von geimpf-
ten oder genesenen Arbeitgebern und Beschäftigten in den niedergelassenen Arztpraxen
verzichtet werden, ohne OWI Verfahren befürchten zu müssen, unter der Voraussetzung,
dass sichergestellt ist, dass bei den geimpften oder genesenen Arbeitgebern und Beschäf-
tigten zweimal wöchentlich ein Antigen–Test zur Eigenanwendung ohne Überwachung
(Selbsttest) erfolgt.”