Prioritätengruppen bzgl. Impfreihenfolge gemäß Corona-Impfverordnung – Stellungnahme von KZBV und BZÄK
Aus aktuellem Anlass ist mit dem Dokument „Prioritätengruppen bzgl. Impfreihenfolge gemäß Corona-Impfverordnung“ eine aktuelle Positionierung von KZBV und BZÄK zur Einstufung von Zahnärzten in die von der ImpfV vorgesehene Impfreihenfolge abrufbar.
Die Bundeszahnärztekammer und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung möchten sich explizit zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach den Paragraphen 2 und 4 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) äußern:
Bereits in der ersten Welle der Pandemie hatten die Bundeszahnärztekammer und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung darauf hingewiesen, dass aufgrund der Einflüsse von oralen Erkrankungen auf medizinisch bedeutsame Erkrankungen, wie Diabetes, Herzkreislauferkrankungen, Apoplex und Herzinfarkte zahnärztliche Behandlungen, und dazu gehören sowohl Eingriffe, die Beschwerden des Patienten lindern oder die Verschlimmerung der bestehenden Erkrankung vermeiden als auch Vorsorgeuntersuchungen und Prävention, nicht verschoben werden sollten.
Die Zahnärzteschaft ist ihrer ärztlich-ethischen Verpflichtung nachgekommen, indem die Zahnarztpraxen in der Pandemie flächendeckend und durchgehend offen gehalten wurden. Dies soll auch weiterhin so bleiben. Dafür ist es erforderlich Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie zahnärztliches Assistenzpersonal in den Personenkreis nach § 2 der Verordnung aufzunehmen.
Wir begrüßen deshalb die Zuordnung einer hohen Priorität für Impfungen für Beschäftigte in Zahnarztpraxen durch die STIKO und bitten ausdrücklich darum, diese Empfehlung umzusetzen.
https://www.kzbv.de/coronavirus-impfverordnung.1470.de.html
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