Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG) / Gericht weist Eilantrag von ungeimpftem Zahnarzt ab
zm online vom 13.09.2022
Das Tätigkeitsverbot für einen nicht gegen COVID geimpften Zahnarzt ist rechtens. Das Niedersäch-
sische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg lehnte dessen Beschwerde ab.
Das Oberverwaltungsgericht erklärte, die Vorinstanz habe bei seiner Entscheidung zutreffend be-
rücksichtigt, dass ein Zahnarzt unmittelbaren und engen Kontakt zu den Gesichtern seiner Patientin-
nen und Patienten habe, vor allem auch zu deren Mund– und Nasenöffnungen – und dass dadurch
die Übertragungswahrscheinlichkeit ohnehin bereits erhöht sei. studio v–zwoelf – stock.adobe.com
Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Personen, die in Arzt– und Zahnarztpraxen tätig sind,
über einen Impf– oder Genesenennachweis verfügen. Da ein Zahnarzt aus Niedersachsen keinen
Nachweis darüber vorlegte, untersagte ihm das zuständige Gesundheitsamt Anfang Juni bis zum
Jahresende die Tätigkeit in seiner Zahnarztpraxis beziehungsweise in einer anderen Einrichtung.
Den dagegen gerichteten Eilantrag des Mediziners wies das Verwaltungsgericht Osnabrück im Juli
zurück.
Bundesverfassungsgericht bestätigt
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist zulässig
Die Verfassungsbeschwerde von Beschäftigten im Gesundheitswesen gegen die einrichtungsbezo-
gene Impfpflicht war erfolglos. Karlsruhe wies heute die Klagen ab. Priorität habe der Schutz vul-
nerabler Gruppen.
Nun hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) als nächsthöhere Instanz die Be-
schwerde des Zahnarztes dagegen ebenfalls zurückgewiesen. Auch das OVG befand das Tätig-
keitsverbot als rechtmäßig, es sei durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gedeckt. Das Lüneburger
Gericht verwies auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom April (zm berichtete), wonach die
einrichtungsbezogene Nachweispflicht einer Immunität sowie das daran geknüpfte Betretungs– be-
ziehungsweise Tätigkeitsverbot verfassungsgemäß sind.
An den wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Schutzwirkung einer COVID–Impfung habe sich seit
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts geändert, heißt es in der Begründung desOVG. Darüber hinaus sieht das OVG keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßig-
keit des Tätigkeitsverbots, das dem Schutz von Gesundheit und Leben der Patientinnen und Patien-
ten des Zahnarztes diene. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Wegweisendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 27. April 2022 entschieden, dass die Einführung einer ein-
richtungsbezogenen Nachweispflicht bezüglich einer COVID–19–Immunität sowie das daran geknüpf-
te Betretungs– beziehungsweise Tätigkeitsverbot verfassungsgemäß sind (Az.: 1 BvR 2649/21). In
der Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass nach überwiegender fachlicher Ein-
schätzung von einer erheblichen Reduzierung der Infektions– und Übertragungsgefahr durch die
COVID–19–Impfung auszugehen sei.
Die ursprüngliche gesetzgeberische Prognose, die verfügbaren Impfstoffe würden auch gegenüber
der Omikron–Variante des Coronavirus eine noch relevante Schutzwirkung entfalten, sei nach wie vor
nicht durchgreifend erschüttert worden. Dies gelte insbesondere auch für die Prognose des Gesetz-
gebers, die verfügbaren Impfstoffe könnten vor einer Infektion schützen und – sollten sich Betroffene
gleichwohl infizieren – zu einer Reduzierung des Übertragungsrisikos beitragen.
Bundesverfassungsgericht
Az. 1 BvR 2649/21,
Beschluss vom 27. April 2022
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Az.: 14 ME 297/22
Beschluss vom 8. September 2022
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Osnabrück
Az.: 3 B 104/22
Entscheidung vom 25. Juli 2022