Neue Straftatbestände ohne Mehrwert
KZBV zum Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
Berlin, 14. April 2016 – Anlässlich der heutigen Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen durch den Deutschen Bundestag sagte der Vorsitzende des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Dr. Wolfgang Eßer:
„Ob zuletzt vorgenommene Änderungen im Bereich des Berufsrechts für Zahnärzte im Ergebnis sachgemäße Verbesserungen hinsichtlich vermeintlicher Korruptionsstrafbarkeiten und des Risikos der Strafverfolgung mit sich bringen, wird die Rechtspraxis zeigen. An unserer ablehnenden Gesamtbewertung ändert sich dadurch nichts: Trotz grundsätzlich guter Absichten hat der Gesetzgeber ein kompliziertes Instrument geschaffen, das Heilberufe unverhältnismäßig diskriminiert und einen Generalverdacht gegenüber allen ehrlich arbeitenden Zahnärzten und Ärzten erhebt”.
Eßer weiter: „Die Zahnärzte bekennen sich beim Thema Korruption seit Jahren geschlossen, unmissverständlich und konsequent zu einer Null-Toleranz-Politik. Zudem gibt es bereits umfängliche und völlig ausreichende Sanktionsmaßnahmen, die bis zum Entzug der Zulassung reichen und faktisch einem Berufsverbot gleichkommen. Darüber hinaus arbeiten alle zahnärztlichen Institutionen bei Bedarf kooperativ mit Staatsanwaltschaften zusammen. Das neue Gesetz schafft also im Vergleich zur bestehenden Rechtslage keinen Mehrwert.”
Hintergrund – Das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
Zahnärzte, Ärzte, Apotheker, Physiotherapeuten und Pflegekräfte sollen nach dem Willen des Gesetzgebers künftig strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie Vorteile annehmen, die als Gegenleistung an eine unlautere Bevorzugung geknüpft sind. Dies ist etwa bei Zahlungen von Pharmafirmen an Ärzte für die bevorzugte Verordnung von Arzneien oder Geldern für die Zuweisung von Patienten an bestimmte Krankenhäuser der Fall. Bei solchen Vergehen drohen nach dem neuen Gesetz bis zudrei Jahre Haft. Besonders schwere Fälle von Bestechung oder Bestechlichkeit werden mit bis zu fünf Jahren Gefängnis geahndet.
Im ursprünglichen Entwurf war auch eine Strafbarkeit für Verstöße gegen das Berufsrecht vorgesehen. Aufgrund unterschiedlicher Berufsordnungen der Länder wurde dieser Passus in der finalen Fassung wieder entfernt. Korruption im Gesundheitswesen gilt nun als so genanntes Offizialdelikt: Staatsanwaltschaften können Taten ohne vorherigen Strafantrag verfolgen. Der Gesetzgeber hat trotz intensiver Anmahnung von Seiten der zahnärztlichen Selbstverwaltung keinekonkrete Formulierung des Korruptionstatbestandes getroffen. Stattdessen wurde mit dem Begriff der “unlauteren Bevorzugung” ein abstrakter Rechtsbegriff gewählt, der unüberschaubare Rechtsunsicherheiten für Heilberufe schafft. Eine Stellungnahme der KZBV zu dem Gesetzgebungsverfahren ist hier zu finden.
Die Compliance-Leitlinie der KZBV
Um Zahnärztinnen und Zahnärzte vor unbeabsichtigten Verstößen gegen vertragszahnarztrechtliche Pflichten und damit potentiell verbundenen Strafbarkeitsrisiken zu schützen, hat die KZBV im Jahr 2015 eine Compliance-Leitlinie erarbeitet, die bestehende Verpflichtungen aus sozialrechtlichen, insbesondere den vertragszahnärztlichen Regelungen in verständlicher Form zusammenstellt. Zusätzlich wurde eine ständige Compliance-Kommission eingerichtet sowie ein Compliance-Beauftragter benannt. Die Compliance-Leitlinie sowie ergänzende Informationen können unter www.kzbv.de abgerufen werden.
Pressekontakt:
Kai Fortelka, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)
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