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Neue Kinderrichtlinie jetzt auch mit Verweisen zum Zahnarzt

2. September 2016 13:30

Regelung am 1. September in Kraft getreten

Berlin, 02. September 2016 – Die zum 1. September in Kraft getretene, neue Kinderrichtlinie stärkt besonders auch die vertragszahnärztliche Vorsorge für Kinder bis zum 6. Lebensjahr. Das so genannte Gelbe Heft oder auch Kinderuntersuchungsheft enthält als Bestandteil der Regelung jetzt in Form von Ankreuzfeldern sechs Verweise vom Arzt zum Zahnarzt für Kinder vom 6. bis zum 64. Lebensmonat. In dem Heft werden im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Kinderuntersuchungen sowie spezielle Früherkennungsuntersuchungen dokumentiert.

Den Beschluss zu den Verweisen hatte die Kassenzahnärztliche Bundes­vereinigung (KZBV) im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), dem wichtigsten GKV-Beschlussgremium erwirkt. Im Rahmen der Rechtsaufsicht hatte das Bundesministerium für Gesundheit allerdings um eine ergänzende Stellungnahme zu Fragen des Datenschutzes bei der Befunddokumentation der Schwangerschaftsanamnese gebeten. Das hatte das Inkrafttreten der gesamten Regelung verzögert.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorstandsvorsitzender der KZBV: „Aus vertrags­zahnärztlicher Sicht sind besonders die neuen Verweise wichtiger Schritt zur Verbesserung der Versorgung. Auf Initiative der KZBV befasst sich der G-BA aber noch in weiteren Beratungen mit den kleinsten Patienten in der Praxis. Auf Basis des zahnärztlichen Konzeptes zur Vermeidung frühkindlicher Karies hat die KZBV im vergangenen Jahr beantragt, bestehende zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen zu erweitern.“

Ziel der Zahnärzte: Reduktion der frühkindlichen Karies
Über die bisherige Richtlinie hinaus, die die erste zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung im dritten Lebensjahr vorsieht, sollen künftig schon früher im Kleinkindalter Untersuchungen eingeführt werden.
„Das trägt dazu bei, das übergeordnete Ziel der Zahnärzteschaft zu erreichen, frühkindliche Karies im Rahmen der GKV auf breiter Front zu reduzieren. Nun obliegt es zunächst dem G-BA, Art und Umfang der Leistungen sowie Altersgrenzen und Häufigkeit der neuen Untersuchungen vor dem 30. Lebensmonat zu bestimmen. Die entsprechenden Beratungen dazu sowie zu Effekten der Therapeutischen Fluoridierung dauern noch an. Erst im Anschluss können wir mit den Kassen dann im Bewertungs­ausschuss über die jeweilige Bewertung verhandeln.

Mit freundlichen Grüßen

i. A.
Nadine Bicker
Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) KdöR
Behrenstraße 42
10117 Berlin

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