Impfen in der Zahnarztpraxis
Pressemitteilung der BZÄK:
Informationen für Zahnärztinnen und Zahnärzte zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Zahnarztpraxen
Die Bundestagsfraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ vorgelegt, welches zeitlich befristet auch Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Zahnarztpraxen vorsieht.
Dafür ist es notwendig, logistische, personelle, haftungsrechtliche und abrechnungstechnische Details zu klären, um die geplanten Schutzimpfungen zu ermöglichen.
Hinweis
Das Impfen in den Zahnarztpraxen kann noch nicht sofort nach Inkrafttreten des o.g. Gesetzes starten. Zahnärzte und Zahnärztinnen werden auf Grund der derzeitigen Impfstofflimitierungen und ungeklärten Umsetzungsdetails die ärztliche Kollegenschaft zunächst in externen mobilen Einheiten, Arztpraxen und Impfzentren unterstützen können. Falls die pandemische Lage dies erfordern sollte, können darüber hinaus perspektivisch auch Impfungen in Zahnarztpraxen in Betracht gezogen werden. Hierfür fehlen derzeit jedoch noch entsprechende Voraussetzungen wie etwa Software-Tools.
Die nachfolgenden Informationen geben den aktuellen Sachstand wieder. Damit soll Zahnärztinnen und Zahnärzten die Möglichkeit geben werden, die Zeit bis zum möglichen Impfstart für die Vorbereitung zu nutzen.
Bevor Zahnärztinnen und Zahnärzte die erste Impfdosis verabreichen können, ist noch eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Gesetzliche Grundlage
Impfen ist eine ärztliche, keine zahnärztliche Leistung.
Gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG bedarf „wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, einer Erlaubnis“. Mit dem neuen § 20b Infektionsschutzgesetz soll eine solche Erlaubnis geschaffen werden. Das Gesetz soll am 10. Dezember 2021 im Bundestag verabschiedet werden. Da das Gesetz zustimmungspflichtig ist, muss noch der Bundesrat entscheiden.
2. Teilnahme an einer ärztlichen Schulung
Der Gesetzgeber verpflichtet impfwillige Zahnärztinnen und Zahnärzte zur Teilnahme an einer ärztlichen Schulung, in der die folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden sollen:
1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere zur
a) Aufklärung,
b) Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien,
c) weiteren Impfberatung und
d) Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person,
2. Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und
3. Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen.
Die Bundeszahnärztekammer wird bis zum 31. Dezember 2021 gemeinsam mit der Bundesärztekammer ein Muster-Curriculum für diese ärztliche Schulung vorlegen. Auf der Grundlage dieses Lehrplanes werden dann Schulungen – vorzugsweise in Form des E-Learnings – entwickelt. Sobald die Kurse verfügbar sind, werden wir hierüber informieren.
3. Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme
Neben der Teilnahme an der ärztlichen Schulung sieht das Gesetz vor, dass eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme ausgestellt wird. Erst der Besitz dieses Nachweises berechtigt zur Impfung durch Zahnärzte und Zahnärztinnen.
4. Geeignete Räumlichkeiten
Das Gesetz knüpft das Impfen in zahnärztlichen Praxen an das Vorhandensein „geeigneter Räumlichkeiten mit der Ausstattung …, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist“.
Konkrete Vorgaben zur Infrastruktur der Zahnarztpraxen macht das Gesetz nicht. Hier werden grundsätzlich zahnärztliche Behandlungsräume ausreichen, da erforderliche medizinische Handschuhe, Hände-/Hautdesinfektionsmittel etc. in den Praxen vorhanden sein werden und das Verbrauchsmaterial über die Apotheke mitgeliefert wird.
5. Haftpflichtversicherung
Alle Zahnärztinnen und Zahnärzte sind mit einer Berufshaftpflichtversicherung gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen, sprich zahnärztlichen Tätigkeit versichert. Impfen ist jedoch eine ärztliche, keine zahnärztliche Leistung. Eine Reihe von Versicherungsunternehmen hat auf Nachfrage bestätigt, dass eine gesetzliche Öffnung der Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 die Impfung zur beruflichen Tätigkeit der Zahnärzteschaft macht. Es ist jedoch nicht bekannt, ob alle Versicherungsunternehmen diese Auslegung stützen. Um Lücken im Versicherungsschutz vorzubeugen empfiehlt die BZÄK, sich vor Aufnahme der Impftätigkeit von der Versicherung schriftlich bestätigen zu lassen, dass Impftätigkeit vom Versicherungsschutz erfasst ist.
6. Regelung zur Vergütung und einer Teilnahme an der Impf-Surveillance
Regelungen zur Vergütung und Abrechnung bzw. Abrechnungswegen der Impfleistungen hat der Gesetzgeber noch nicht getroffen.
Voraussetzung für das Impfen in ärztlichen Praxen ist die Teilnahme an der „Impf-Surveillance“ und die tägliche Information des RKI über die Anzahl der Impfungen, die Impfstoffe und die Altersgruppen. Auch hierzu fehlen bislang noch Regelungen für zahnärztliche Praxen.
Derzeit ist davon auszugehen, dass diese Regelungslücken durch Einbeziehung der Zahnärzteschaft in die Corona-Impfverordnung geschlossen werden.
7. Hinweise, Tipps und Formulare für das Impfen in der Praxis
7.1. Aufklärungsbögen sowie Anamnese- und Einwilligungsbögen zur COVID-19-Impfung (mRNA-Impfstoff und Vektorimpfstoff):
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Aufklaerungsbogen-Tab.htm
Diese Dokumente werden laufend aktualisiert.
7.2. Antworten auf häufige Fragen rund um die COVID-19-Schutzimpfung in Arzt-Praxen (u.a. Aufklärung, Dokumentation, Praxisorganisation, Abrechnung):
https://www.kbv.de/html/covid-19-impfung.php
Die Bundeszahnärztekammer empfiehlt Zahnärztinnen und Zahnärzten, die planen, sich und ihr Team in die Impfkampagne einzubringen, regelmäßig diese Seite zu besuchen. Dort wird das Informationsangebot zum Impfen kontinuierlich ausgebaut, sobald die gesetzlichen und organisatorischen Grundlagen geschaffen und offene Fragen geklärt sind.