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G-BA informiert zum Stand des Qualitätsmanagements in ärztlichen, psychotherapeutischen und zahnärztlichen Praxen

26. Januar 2016 14:38

Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) Nr. 04 / 2016

Berlin, 22. Januar 2016 – Die Berichte über das Jahr 2014 zum einrichtungsinternen Qualitätsmanagement in der vertragsärztlichen Versorgung sowie in Zahnarztpraxen sind veröffentlicht worden. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) am Donnerstag in Berlin. Die Berichte informieren über den Stand der Einführung und Umsetzung dieses Qualitätssicherungsinstruments, zu dessen Einsatz die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte gemäß der entsprechenden Richtlinien des G-BA verpflichtet sind.

„Das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement ist zentraler Bestandteil der Qualitätsförderung in der medizinischen Versorgung. Ziel der Vorgaben des G-BA zum Qualitätsmanagement ist es, qualitätsfördernde Instrumente und Maßnahmen im Praxisalltag zu verankern, wie beispielsweise regelmäßige Besprechungen des Praxisteams, transparente Prozess- und Ablaufbeschreibungen sowie ein Notfall- und Fehler- und Beschwerdemanagement“, sagte Dr. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung.

„Der Bericht zur vertragsärztlichen Versorgung über das Jahr 2014 weist darauf hin, dass von nahezu allen Ärzten und Psychotherapeuten ein Qualitätsmanagement-System angewandt wird. Für die zahnärztliche Versorgung kann laut Jahresbericht 2014 davon ausgegangen werden, dass die Pflicht zur Einführung eines Qualitätsmanagements von den Vertragszahnarztpraxen erfüllt wird. Im Vergleich zum Vorjahr zeigen die Ergebnisse, dass sich die Anwendung bestimmter Instrumente,  beispielsweise des Beschwerdemanagements, verbessert hat“, so Klakow-Franck weiter.

Beide Berichte zum einrichtungsinternen Qualitätsmanagement in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung einschließlich einer Bewertung des G-BA sind auf folgenden Seiten veröffentlicht:

Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung

Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung

Hintergrund – Qualitätsmanagement

Qualitätsmanagement ist ein Instrument der Organisationsentwicklung. Unter diesem Begriff werden alle organisatorischen Maßnahmen  zusammengefasst, die der Verbesserung von Abläufen und damit auch der Ergebnisse von Einrichtungen dienen. Durch das regelmäßige Überprüfen und Hinterfragen des Erreichten soll sichergestellt werden, dass das Qualitätsniveau gehalten und dort, wo es erforderlich ist, weiter ausgebaut wird.

Die an der stationären, vertragsärztlichen, vertragspsychotherapeutischen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer sind nach § 135a Abs. 2 Nr. 2 SGB V verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Der G-BA ist beauftragt, hierzu die grundsätzlichen Anforderungen festzulegen. Seit dem Jahr 2005 gibt es die Qualitätsmanagement-Richtlinien für Krankenhäuser (KQM-RL) und Vertragsärzte (ÄQM-RL) und seit 2006 für Vertragszahnärzte (ZÄQM-RL). Ende des vergangenen Jahres hat der G-BA die Erstfassung einer sektorenübergreifend geltenden Qualitätsmanagement-Richtlinie beschlossen, die die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement in Praxen und Kliniken regelt. Die drei bestehenden Qualitätsmanagement-Richtlinien für den vertragsärztlichen, vertragszahnärztlichen und stationären Bereich werden von der neuen Richtlinie abgelöst, sobald diese in Kraft getreten ist.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen Versicherte. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV übernommen werden. Rechtsgrundlage für die Arbeit des G-BA ist das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Entsprechend der Patientenbeteiligungsverordnung nehmen Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter an den Beratungen des G-BA mitberatend teil und haben ein Antragsrecht.

Den gesundheitspolitischen Rahmen der medizinischen Versorgung in Deutschland gibt das Parlament durch Gesetze vor. Aufgabe des G-BA ist es, innerhalb dieses Rahmens einheitliche Vorgaben für die konkrete Umsetzung in der Praxis zu beschließen. Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der GKV bindend.

Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und untersucht den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit einer Leistung aus dem Pflichtkatalog der Krankenkassen. Zudem hat der G-BA weitere wichtige Aufgaben im Bereich des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung.

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