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Eine Kriegserklärung!?

19. Oktober 2016 23:26

Kommentar zum Entwurf des sog. “Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes”

Eine Kriegserklärung!?

Nun ist er da, der Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung der Handlungsfähigkeit und Aufsicht über die Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der GKV“. Das GKV-SVSG. Ebenso lang wie schlecht!
Als Zündhütchen für diesen Generalangriff auf die Selbstverwaltung mussten die Vorkommnisse bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) dienen. Dort gab es atemberaubende finanzielle Fehlentscheidungen und eine Selbstbedienungsmentalität auf Kosten der ärztlichen Kollegen, ohne dass diese selbst oder die aufsichtführenden Ministerien rechtzeitig durchgegriffen hatten. Ganz offensichtlich will man die Gunst der Stunde für eine Entmachtung der Selbstverwaltungsorgane (zunächst auf Bundesebene) nutzen und gleichzeitig vom eigenen Versagen ablenken. Das hat mit demokratischem Verständnis wenig und mit Machthunger viel zu tun.

Selbstverwaltungsschwächungsgesetz

Der Gesetzentwurf fügt sich in eine lange Reihe von Gesetzen, deren Sinn in erster Linie darin bestand, den ärztlichen Berufsstand zu maßregeln, pauschal zu verdächtigen und in seiner Entfaltung als freier Berufsstand zu behindern.  Mit der neuesten Kreation aus dem Hause Gröhe ertönt nun der Schlussakkord, der nur noch durch das „Halali“ des Deutschen Bundestages für einen ehemals Freien Berufsstand übertönt werden könnte. Wollte man anfänglich noch das Vorhaben durch den ebenso harmlosen wie irreführenden Namen „Selbstverwaltungsstärkungsgesetz“ kaschieren, kommt man mit dem neuen Satzgeflecht dem  eigentlichen Zweck etwas näher. Denn gestärkt werden sollen durch dieses Produkt einer von der Leine gelassenen Ministerialbürokratie ausschließlich die Ein- und Durchgriffsmöglichkeiten der Politik. Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes würde der Selbstverwaltung die Rolle eines fremdbestimmten Ausführungsorgans ohne nennenswerte Kompetenz im Sinne einer Selbstverwaltung zufallen. Aus der ehemaligen „Freilandhaltung“ entstünde sozusagen eine „Käfighaltung“. Die parlamentarischen Grundrechte der Selbstverwaltungseinrichtungen der betroffenen Institutionen (Kassenärztliche Bundesvereinigung, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, GKV-Spitzenverband, Gemeinsamer Bundesausschuss und der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen) sollen durch den  Wortlaut des 60-seitigen Gesetzesentwurfs schlicht geschleift werden. Bemerkenswert ist vor allem, dass diesmal nicht nur die Leistungserbringer im Fokus stehen, sondern nahezu alle am Gesundheitsgeschehen beteiligten Körperschaften. Es entsteht das Bild eines finalen Rundumschlages, der den Blick auf ein staatlich gelenktes Gesundheitssystem freigibt. Warum, fragt man sich, ist ausgerechnet ein Christdemokrat angetreten, ein gewachsenes und bewährtes System unter den Augen einer christdemokratischen Kanzlerin in die Tonne zu treten und dem Staatsdirigismus mit planwirtschaftlichen Elementen den Weg zu ebnen?

Die gewünschten Ein- und Durchgriffsmöglichkeiten sind von solcher Vehemenz, dass sogar der für seine Besonnenheit und sein diplomatisches Geschick bekannte Vorstandsvorsitzende der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) kürzlich öffentlich ausrief: „Jetzt ist Schluss!“.

Ganz offensichtlich haben sich die Zauberlehrlinge aus dem Ministerium um Dr. jur. Orlowski, Leiter der Abteilung „2“ im Bundesgesundheitsministerium, verselbständigt und in diesen Gesetzentwurf alles hineingeschrieben, was noch so an staubigem Material in den Schubladen der ehemaligen Dienstherrin Ulla Schmidt herumlag. Womöglich beruht die Aufregung auch nur auf einem Missverständnis, weil der Minister noch keine Zeit gefunden hatte, die Lektüre aus der Feder seiner Untergebenen im Detail zu lesen. Wie dem auch sei, auf jeden Fall kann Ulla Schmidt schon einmal eine Flasche kalt stellen.

Planziel: Dekapitieren und finanziell ausbluten

Hier einige Auswirkungen des Gesetzentwurfes auf die Körperschaften, der die bisherige Rechtsaufsicht zu einer Fachaufsicht mutieren ließe. Der Aufsicht würde quasi das Recht eingeräumt werden, letztlich jedes Verwaltungshandeln nach eigenem Gusto ersatzweise zu regeln. Zusätzlich soll durch die Einschränkung gerichtlicher Überprüfungsmöglichkeiten sogar ein effektiver Rechtsschutz gegen Aufsichtsmaßnahmen verwehrt werden.

Die bisherige Haushaltskompetenz der Körperschaften auf Bundesebene soll eingeschränkt werden.

Die Satzungsautonomie, die einen zentralen Stellenwert in der Selbstverwaltung besitzt, soll, ggf. auch rückwirkend, durch Aufsichtsanordnungen aufgehoben werden können.

Alle Beschlüsse der Vertreterversammlung (VV) sollen nachvollziehbar begründet werden und können nach dem Entwurf von der Aufsicht nach Belieben aufgehoben oder ersetzt werden. Somit sind die Rechte der VV fundamental betroffen.

Die Aufsichtsbehörde soll zudem einen „Beauftragten“ zur „Umsetzung und Überwachung von Aufsichtsverfügungen“ (Staatskommissar) bei KBV und KZBV bestellen können, „sofern das Handeln des Vorstandes eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht mehr gewährleistet und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen“. Ob „andere Aufsichtsmittel“ ausreichen, oder nicht, liegt dabei im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Diese Anhaltspunkte sind von der Aufsicht selbst zu definieren. Die Kosten dieser Fremdbestimmung würden den Bundes-Körperschaften auferlegt werden.

Mit dem offensichtlichen Ziel, haftungsrechtliche Konsequenzen mit dem Abstimmungsverhalten in der Vertreterversammlung zu verbinden, ist eine Verpflichtung zur Durchführung namentlicher Abstimmungen in der VV vorgesehen.

Für die Wahl der Vorstandsvorsitzenden der KBV/KZBV soll eine Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen aus der Vertreterversammlung (VV) erforderlichsein. Wird dieses Ziel nicht erreicht, würde ebenfalls der Staatskommissar ins Haus kommen. Hier soll eine Einigkeit erzwungen werden, die nicht einmal für die Wahl des Bundeskanzlers im Deutschen Bundestag gilt.

Der VV-Vorsitzende und seine Stellvertreter sollen hingegen mit „einfacher Mehrheit“ bei „Vertrauensverlust/Pflichtverletzung“ abberufen werden können, was, je nach Abwesenheit von VV-Mitgliedern, zu dauerndem Wechsel des Vorsitzes führen könnte.

Nach neuer Gesetzeslage kann die Aufsichtsbehörde bei „unbestimmten Rechtsbegriffen“ die Inhaltsbestimmungen zur Rechtsanwendung und Rechtsauslegung selbst erlassen. Die Versagung von Gestaltungsspielräumen stellt damit die Grundprinzipien der Selbstverwaltung in Frage.

Vollstreckungen von Aufsichtsanordnungen gegen die Kassenärztliche- und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung sollen durch Zwangsgelder bis zur Höhe von zehn Millionen Euro möglich sein. Dabei handelt es sich letztlich um Kollegengelder, auf die zugegriffen werden könnte.

Ahnungslosigkeit als Fundament

Und man mag es kaum glauben: Ganz offensichtlich haben sogar Mitglieder des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages keinen blassen Schimmer von dem, was die Ministeriellen zu Papier gebracht haben. So erklärte Frau Vogler MdB (Die Linke) offenherzig noch am 6. Oktober in Hannover, dass sie den Gesetzentwurf noch nicht kenne! Und dass sie unter „Freiberuflichkeit“ die freie Therapiemöglichkeit angestellter Ärzte begreift, ist bei dem politischen Hintergrund fast ein Selbstläufer. Aber auch bei den etablierten Parteien der GroKo, die wie Siamesische Zwillinge in ständiger Abhängigkeit agieren, ist der Kenntnisstand offensichtlich nicht besser. Letztlich werden die Abgeordneten ihren Vorbetern und dem Fraktionszwang folgen, der sich ohnehin nicht im Einklang mit dem Grundgesetz befindet, weil nach dessen Lesart der Abgeordnete nur seinem Gewissen gegenüber verantwortlich ist 1)*. Das setzt jedoch einen profunden Kenntnisstand voraus, den man bei der Fülle von Gesetzgebungsverfahren bei unseren Volksvertretern kaum erwarten darf. Machen wir uns also nichts vor. Das Gesetz, in dessen Präambel wie stets unter der Überschrift „Alternativen“ das Wort „keine“ stehen wird, wird mit geringen Veränderungen zur Beschlussvorlage kommen. Gesetzesvorlagen, die keine Alternativen kennen, zeugen jedoch von eingeschränktem Denkvermögen oder der Bösartigkeit ihrer Schöpfer. Beides sind Untugenden, die in einem verantwortungsvoll agierenden Parlament, das dem Wohle des Deutschen Volkes zu dienen hat, nichts zu suchen haben.

Widerstand zwecklos !?

Immerhin regt sich Widerstand bei den Betroffenen. Ob sich dieser, wie in all den Jahren zuvor, auf vollmundige Worte beschränken wird, oder ob jetzt wirklich „das Maß voll ist“ und Aktionen, sinnvollerweise in Abstimmung mit den weiteren Betroffenen, ins Auge gefasst werden, bleibt abzuwarten. Selten lässt sich einer „Kriegserklärung“ ausschließlich mit Worten begegnen!

Vielleicht haben Sie schon eine Wahlempfehlung für die Bundestagswahl 2017?

Dr. Michael Loewener

Wedemark

 

1)*      Art. 38 GG  (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

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