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Gesundheitspolitik zu Lasten von Patientinnen und Patienten – Die Parodontitis-Behandlung darf nicht budgetiert werden!

17. Mai 2023 12:12

Presseinformation der KZVN,

Hannover, 16.05.2023

Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG)* soll das 17-Milliarden-Defizit in der
gesetzlichen Krankenversicherung ausgeglichen werden. Während im gesamten Umfeld zur
Aufrechterhaltung der Funktion Pandemie- und Inflationsaufschläge gewährt werden, will die
Bundesregierung die zahnärztliche Versorgung wieder mit einem Budget belegen. „Besonders
fatal sind die Auswirkungen der strikten Budgetierung für die vor knapp zwei Jahren eingeführte
moderne und präventionsorientierte Therapie der Volkskrankheit „Parodontitis“ (Entzündung
des Zahnhalteapparates). Dabei weisen aktuelle wissenschaftliche Untersuchungen auf den
engen Zusammenhang zwischen Parodontitis und schweren Allgemeinerkrankungen wie
beispielsweise Herzinfarkt, Schlaganfall und Diabetes hin“, gibt der Vorstandsvorsitzende der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KZVN), Dr. Jürgen Hadenfeldt anlässlich
der Frühjahrs-Vertreterversammlung zu bedenken.

Umso wichtiger ist es, dass die Behandlung der Parodontitis, die sich in der Regel über einen
längeren Zeitraum erstreckt, nicht unterbrochen oder verkürzt wird. Leistungen können
naturgemäß aber nur solange erbracht werden, bis ein Budget ausgeschöpft ist. Das würde
bedeuten, dass vielen Patientinnen und Patienten zukünftig eine notwendige Behandlung
vorenthalten würde und eine flächendeckende Versorgung nicht mehr in jedem Fall gegeben
wäre. So ist es gerade durch Vorsorgemaßnahmen den Zahnärzten in den letzten Jahren
gelungen, die Volkskrankheit „Karies“ in Deutschland entscheidend zurückzudrängen. Die
präventionsorientierte Zahnheilkunde hat bewirkt, dass die gesamte zahnärztliche Behandlung
nur noch 6,2 % der gesamten Leistungsausgaben der Gesetzlichen Krankenkassen umfasst.

Insofern sparen die Krankenkassen durch die Anwendung der Budgetierung durch das FinSt-
Gesetz am verkehrten Ende und zu Lasten von Patientinnen und Patienten. Das kann nicht zu
einer erfolgreichen präventionsorientierten Bekämpfung der „Volkskrankheit Parodontitis“ und
ihrer ernsten Folgen führen.

*Hintergrundinformation:
Die Grundlagen für die Budgetierung liegen in der Änderung des SGB V, indem Punktwerte und
die Gesamtvergütung unterhalb der Entwicklung der Veränderungsrate der Grundlohnsumme
zunächst für zwei Jahre festgeschrieben werden.

Hier ein Auszug aus dem Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) vom 7. November 2022:


„(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023
gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnitt-

liche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für
zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr
höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach
§ 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den
§§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von
Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind

oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das

Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der
Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der
Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr
höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach
§ 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für
zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5
Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5,
§ 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die
einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe
nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für
Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der
Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der
Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis“.

 

Pressestelle der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen – KZVN

Zeißstr. 11

30519 Hannover

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