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Die Gunst der Stunde – oder „Ermächtigung“ per Gesetz

2. April 2020 23:08

In der Tat ist es nicht die Zeit, irgendjemandem irgendwelche Vorwürfe zu machen, weil irgendetwas nicht mehr so funktioniert, wie es noch vor wenigen Wochen zur Zufriedenheit aller funktioniert hat.

Das Bemühen um Schadensminderung in einer nach dem Krieg nie dagewesenen Krise muss anerkannt werden – auch und nicht zuletzt die Arbeit der Politik. Niemand macht es sich leicht, und nicht alle Maßnahmen werden sich als zielführend oder gerechtfertigt erweisen. Das ist stets das Ergebnis hohen Handlungsdrucks. Wir sind Zeitzeugen eines großen Experiments mit Auswirkungen auf Wirtschaft und das Zusammenleben der kommenden Jahre.

Das alles sollte uns nicht den Blick verstellen für Dinge, die auch nach der Corona-Depression relevant sind und generelle Auswirkungen auf unsere Gesellschaft haben werden; denn eines ist gewiss: Die Krise wird früher oder später überwunden sein. Aber wie ist der Zustand der Republik danach? Gibt es Veränderungen, die dauerhaft zurückbleiben?

Und spätestens in diesem Punkt stellt sich die Frage, ob der vom Gesundheitsministerium unter Jens Spahn geplante Parforceritt über die Hürden der grundgesetzlich verankerten Rechte hinnehmbar ist. Und dass der Bundestag diese Hürden nun ziemlich niedrig aufgestellt hat, kommt hinzu.

Streitpunkt ist die Novelle des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG).

Ist Minister-Willkür auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes mit der Verfassung vereinbar?

Mehrere führende Verfassungsrechtler kommen zu dem Schluss, dass sich das Parlament mit Teilen der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) „in Widerspruch zu zentralen Normen der Verfassung“ setzen würde.

Die Novelle des Infektionsschutzgesetzes beinhaltet das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ – das Bevölkerungsschutzgesetz. Der Deutsche Bundestag hat dieses Gesetz im Eilverfahren am 25. März und der Bundesrat am 27. März verabschiedet. Umgehend wurde im Bundestag die „Feststellung der epidemischen Lage nationaler Tragweite“ getroffen und „Schutzschirme“ für Wirtschaft und einige Institutionen auf den Weg gebracht. Für Zahnärzte war kein Platz mehr unter dem Schirm!

Dieses im Eiltempo durch die Parlamente gejagte Gesetzgebungsverfahren zeugt von einer gewissen Panik. Ob diese tatsächlich angebracht ist, wird sich zeigen. Offenbar sind in der Novelle recht zweifelhafte Ermächtigungen für den Bundesgesundheitsminister enthalten, die sogleich einige Verfassungsrechtler auf den Plan rufen. Eingriffe in die Grundrechte werden dabei moniert. In dem Bevölkerungsschutzgesetz hat der Bundesminister für Gesundheit aufgrund einer „epidemischen Lage nationaler Tragweite“ eine General-Befugnis erhalten, Rechtsverordnungen zu erlassen, die nach Ansicht der Rechtsgelehrten keine hinreichende Rechtsgrundlage besitzen. Nach der nun geltenden Gesetzeslage kann er ohne Zustimmung des Bunderates Ausnahmen vom Infektionsschutzgesetz eigenmächtig zulassen, „um Abläufe im Gesundheitswesen und die Versorgung der Bevölkerung aufrecht zu erhalten“.

Mit einer derart schwammigen Formulierung sind dem Durchregieren mit Erlassen Tür und Tor geöffnet. Und was aktuell einen Sinn machen mag, kann sich ruckartig als Systemwechsel entpuppen. So ist es Herrn Spahn dadurch möglich, durch Rechtsverordnung und ohne Zustimmung des Bundesrates ein riesiges Bündel von Maßnahmen zu ergreifen, das sich dann wie folgt liest:

Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Betäubungsmitteln, der Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe dafür, mit Medizinprodukten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln, sowie mit Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion zu ergreifen und insbesondere Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes, und des Apothekengesetzes, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Transfusionsgesetzes sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, der medizinprodukterechtlichen Vorschriften und der die persönliche Schutzausrüstung betreffenden Vorschriften zum Arbeitsschutz, die die Herstellung, Kennzeichnung, Zulassung, klinische Prüfung, Anwendung, Verschreibung und Abgabe, Ein- und Ausfuhr, das Verbringen und die Haftung, sowie den Betrieb von Apotheken einschließlich Leitung und Personaleinsatz regeln, zuzulassen“.

Da bleibt bei entsprechender Einschätzung kaum noch etwas übrig, was im Zweifelsfall von den Parlamenten zu regeln sein wird. Böse Zungen sprechen bereits von einem „Ermächtigungsgesetz“. Das wäre dann nach dem Coup der Einführung der Hauptamtlichkeit für KV-Vorstände ein großer Schritt in Richtung eines staatlich geführten Gesundheitssystems. Nicht ganz; denn die Risiken verbleiben auch bei staatlichem Durchgriffsrecht stets bei den Leistungserbringern.

Eine Verordnungsermächtigung setzt jedoch nach Artikel 80 GG ein Gesetz voraus, das den Rechtsrahmen der Verordnung voranstellt, in dem Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung definiert sind. Vom Gesetzgeber dürften wesentliche Regelungen, die von ihm selbst zu treffen sind, nicht auf die Verwaltung, d. h. in diesem Fall auf den Gesundheitsminister, übertragen werden. Und das gelte insbesondere bei dem Eingriff in Grundrechte, lauten die Bedenken aus Professorenmund.

Noch präziser wird das Grundgesetz, wenn es um Begriffe wie Rechtsstaat, Demokratie, Republik, Föderalismus und Sozialstaat geht: Dann gelten grundlegende Verfassungsprinzipien und darüber hinaus die sog. Ewigkeitsklausel: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig“ .

Diese Regelungen des GG sind es aber, die gerade in Krisenzeiten mögliche irreversible Umbrüche, um nicht zu sagen Umstürze, oder Willkür verhindern sollen.

Da „Willkür“ ein Umstand ist, an den man hinsichtlich der Gesundheitsgesetzgebung der vergangenen Jahre den einen oder anderen Gedanken schon bisher verschwenden konnte, wiegt dieser massive gesetzgeberische „Panik“-Eingriff in den Medizinbetrieb umso schwerer.

Einige Rechtskundige gehen sogar so weit, zu vermuten, dass Rechtsverordnungen, die auf einem solchermaßen „verfassungswidrigen“ Gesetz beruhen, aufgrund einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig wären. Alleine diese Vermutung erscheint wenig hilfreich, wenn ministerielle Verfügungen einmal in der Welt und parlamentarische Aufgaben an den Minister Spahn delegiert worden sind. Zeigt der Minister schon bisher eigenwillige und autoritär anmutende Entscheidungsfreude gegen den Willen der Leistungserbringer, so darf unter der neuen Ermächtigungslage noch viel von ihm erwartet werden.

Das Kanzleramt ruft

Gegenwärtig erleben wir auf der Basis der COVID-19 Pandemie ohnehin den Auftritt der „Macher“ – der Männer, die vor einer verunsicherten Bevölkerung einen medialen Schaulauf vollführen. Schließlich ruft nichts Geringeres als das Kanzleramt. Da gilt es, im öffentlichen Auftritt Kompetenz, Durchsetzungsvermögen und Machereigenschaften zu zeigen. Während Herr Laschet den dauerlächelnden besorgten Landesvater gibt, prescht Herr Söder nach vorne und sieht sich genötigt, die Selbstverwaltung der KVen durch den Einsatz von übergeordneten „Versorgungsärzten“ auszuhebeln. Nicht etwa, weil die Lage im Lande aufgrund heilloser Ungeordnetheit der Heilberufler nach einem Entscheider rufen würde, sondern weil sich Markus Thomas Theodor Söder darin gefällt, Krone und Zepter zu zeigen – oder, je nach Gelegenheit, gerne auch die Brechstange. Letztere könnte ihm trotz seiner gegenwärtigen Beliebtheit eines Tages auf die Füße fallen. Einen mindestens gleichgroßen Machtanspruch auf das Tor zur Macht entwickelt derweil Jens Spahn. So sind ihm nun ohne Not Möglichkeiten in die Hand gelegt worden, von denen er nur zu gerne und seinem Naturell entsprechend Gebrauch machen wird. Vergessen scheinen die Forderungen nach Krankenhausschließungen, Bettenreduktion und  Kommerzialisierung des Gesundheitswesens.

Richten wir uns auf schwerere Zeiten nach Corona ein!

Dr. Michael Loewener, Wedemark

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