Zahnärzte für Niedersachsen
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Wertschätzung der besonderen Art

10. April 2020 10:57

Kein Platz für Zahnärzte unter dem gesetzlichen Rettungsschirm

Er schätzt die Arbeit der Gesundheitsdienstleister, unser Gesundheitsminister Jens Spahn. Verbale Wärme vermittelt er vor geöffneten Mikrofonen all denjenigen gegenüber, die in dieser Pandemie-Krise alles tun, um ihre Mitmenschen vor weiterem Unheil zu bewahren oder zu heilen. Er dankt den ambulant und in Krankenhäusern tätigen Ärzten, dem pflegenden Personal in Kliniken und Altenheimen, dem Rettungsdienst ebenso wie den Ehrenamtlichen und den Psychotherapeuten; denn sie zeigen auch unter diesen besonderen Umständen und trotz der  Infektionsgefährdung Leistungsbereitschaft.

In einer Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) ließ Jens Spahn daher das „Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen („COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz“)“ feiern, das wirtschaftliche Folgen der Pandemie für Krankenhäuser und Vertragsärzte „auffangen“ soll.

Dazu heißt es in der Pressemeldung: „Das Gesundheitswesen und die Pflege bei der Bewältigung der Corona-Epidemie zu unterstützen – das sind die Ziele zweier Gesetzespakete, die nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages am 25. März heute die Zustimmung des Bundesrates erhalten haben. Mit dem „COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz“ werden die wirtschaftlichen Folgen für Krankenhäuser und Vertragsärzte aufgefangen.“

Und präziser heißt es in der Meldung des BMG: „Niedergelassene Ärzte sowie Psychotherapeuten werden bei einer zu hohen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten mit Ausgleichszahlungen sowie mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung geschützt.“

Das geht ans Herz. Spahn will tatsächlich die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Epidemie für Vertragsärzte und Psychotherapeuten auffangen! Und es gibt sie, die Folgen. Das wissen alle, deren Patientenkontakte aufgrund der Corona-Pandemie bis zu 80 % eingebrochen sind, während Festkosten wie Mieten, Löhne, Beiträge, Versicherungen und Kredittilgungen weiterlaufen. Angesichts der hohen Investitionskosten kann sich die Lage auf diese Weise zu einer existenziellen Bedrohung für Praxen entwickeln. Das kann auch ein Gesundheitsminister nicht zulassen, weil andernfalls in der Konsequenz die nachhaltige und flächendeckende Versorgung durch Vertragsärzte und Vertragszahnärzte gefährdet wäre.

Das war der gute Teil der Geschichte – nun zur Realsatire.

Der § 72 SGB V regelt die „Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung“. Unter (12) heißt es u. a.:

Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.“

Während die Regularien im Sozialgesetzbuch also gleichermaßen für „Vertragsärzte“ und „Vertragszahnärzte“ Anwendung finden, lässt der Minister nun in der Ausdeutung seines neusten Gesetzes einen feinen Unterschied zwischen Vertragsärzten und Vertragszahnärzten erkennen, wenn es um die Rettung von Praxen geht. Vertragsärzte und Psychotherapeuten unter den Schirm – Vertragszahnärzte bleiben im Regen!

Anders ist die folgende Auskunft der Pressestelle des BMG auf eine entsprechende Anfrage zu einer möglichen Ungleichbehandlung zwischen Ärzten und Zahnärzten nicht zu interpretieren:

 „Die Regelungen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes gelten für zugelassene Krankenhäuser und für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 SGB V sowie für vertragsärztliche Leistungserbringer, die mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen. D.h. zunächst streben wir an, den Leistungserbringern, die unmittelbar in die Behandlung von Corona-Patienten eingebunden sind, zu helfen.“

Und auf die insistierende Nachfrage Weshalb gelten die Regelungen des „COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes“ nicht für „vertragszahnärztliche Leistungserbringer, die mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung abrechnen“, zumal diese zweifelsfrei näher an der (potentiellen) Infektionsquelle arbeiten als beispielsweise Orthopäden und insofern einem höheren Gefährdungsrisiko unterliegen?

kam die ebenso schnelle wie unbefriedigende Antwort der BMG-Pressestelle, dass man es bei der zuvor gegebenen Antwort belassen müsse. Man habe keinen weiteren Wissensstand. Offensichtlich findet das Ministerium keine plausible Begründung für eine Ausgrenzung der Zahnärzteschaft. Insofern bleibt als Schlussfolgerung nur die „Absicht“.

Im Klartext bedeutet das nichts anderes, als dass der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn keinen Platz für Zahnarztpraxen unter dem Rettungsschirm für Corona-bedingte finanzielle Ausfälle vorgesehen hat und – das kommt erschwerend hinzu – auch keinen Anlass für eine Neuorientierung in dieser Frage sieht!

Und das ist die „Wertschätzung der besonderen Art“, die man Zahnärztinnen und Zahnärzten zuteilwerden lässt, die es zusammen mit ihren Berufsvertretungen geschafft haben, eine internationale Spitzenposition in der Mundgesundheit der Bevölkerung in Deutschland zu etablieren. Anerkennung sieht anders aus. Daran sollte man sich trotz der gelegentlich wohlfeilen Worte aus Ministermund für den Berufsstand erinnern!

Und vielleicht werden sich die rund 71.000 Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie die rund 386.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zahnärztlichen Praxen bei der kommenden Wahl an diese „Wertschätzung der besonderen Art“ erinnern.

Dr. Michael Loewener, Wedemark


 

Update

Hannover, 12.04.2020

Wie das RedaktionsNetzwerk Deutschland am 11.04.2020 meldete, liegt eine neue Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vor, die in der kommenden Woche (demnach ab dem 13. April) in Kraft treten soll.

Auf der Homepage des BMG  https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

heißt es dazu:

Auch die Einnahmeausfälle von Heilmittelerbringern (Physiotherapeuten, etc.), Zahnärzten und Reha-Einrichtungen für Eltern-Kind-Kuren sollen abgefedert werden. Das ist Ziel eines weiteren finanziellen Schutzschirms, den Bundesgesundheitsminister Jens Spahn plant.

Demnach sollen Heilmittelerbringer – wie zum Beispiel Physiotherapeuten – 40 Prozent ihrer Vergütung aus dem vierten Quartal des Jahres 2019 als Einmalzuschuss erhalten. Zahnärzte erhalten 30 Prozent der Differenz zwischen angenommener Gesamtvergütung für das laufende Jahr und tatsächlich erbrachter Leistung. Auf die Boni werden weitere Unterstützungsmaßnahmen wie Soforthilfen für Selbstständige und das Kurzarbeitergeld nicht angerechnet. Reha-Einrichtungen für Eltern-Kind-Kuren erhalten 60% des Tagessatzes für leere Betten, so wie es bereits bei anderen Reha-Einrichtungen der Fall ist.“

Und weiter wird Bundesgesundheitsminister Jens Spahn zitiert:

“Viele Patientinnen und Patienten sind derzeit verständlicherweise zurückhaltend, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Therapeuten und Zahnärzten brechen daher die Einnahmen weg. Auch die Einrichtungen für Eltern Kind-Kuren brauchen unsere Unterstützung. Um gut funktionierende Strukturen zu erhalten, werden wir hier Verluste abfedern und Liquidität sichern.“

Schirm oder Schirmchen?

Aber es sind bereits kritische Kommentare zu dieser separaten Lösung zu hören. So beispielsweise von RA und ZA Dr. Wieland Schinnenburg, MdB, der laut einer dzw-Meldung nachgerechnet hat und von einem „Schirmchen“ spricht, das den Zahnärzten zuteilwurde. In seiner überschlägigen Berechnung kommt er zu dem Schluss, dass ca. 85 % der Corona-bedingten Einnahmeausfälle selbst von Zahnärztinnen und Zahnärzten zu tragen seien. Und mit Blick auf das „Krankenhausentlastungsgesetz“, in dem die Ärzte berücksichtigt worden waren, fordert er eine Gleichbehandlung.

Im Übrigen ist es in Niedersachsen nicht so, dass die Patienten massenhaft von sich aus fernbleiben würden, sondern es besteht eine „Allgemeinverfügung“ des Landes Niedersachsen vom  7. April 2020, nach der den Bürgern des Landes „die Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer medizinischer, zahnmedizinischer, psychotherapeutischer und heilberuflicher Versorgungsleistungen wie Arztbesuche oder medizinischer Behandlungen, nur erlaubt ist, „soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist.“

Ferner hatte das Niedersächsische Sozialministerium die KZVN gebeten, auf die Regelungen der Allgemeinverfügung des Ministeriums vom 23.03.2020 hinzuweisen, wonach nur medizinisch dringend notwendige Behandlungen zulässig sind.

Insofern trifft den Gesetzgeber eine besondere Verpflichtung, Zahnärzte im Ergebnis den Ärzten im Schutzverfahren gleichzustellen.

Die genauen Regularien sind bisher nicht bekannt. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie bei ZfN-online auf dem Laufenden halten.

Dr. Michael Loewener

 

 

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